Während sich das Fahrrad vor allen in urbanen Ballungsgebieten und dank gewachsener Lobbyarbeit als individuelle Mobilitätsalternative nicht nur in Sachen Dienstfahrrad immer besser in Szene setzt, macht das Thema steuerrechtlich beim Stichwort Reisekosten ab 2014 eher eine Rolle Rückwärts…
Wie es in der Reisekostenreform 2014 so schön heißt, bleibt „die Berücksichtigung von Fahrtkosten auch nach Reisekostenreform im Wesentlichen unverändert“.
Neu ist allerdings, dass die amtlichen Kilometersätze nicht mehr durch Verwaltungsanweisung festgelegt werden, sondern sich „an der jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)“ orientieren. Das BRKG sieht Pauschbeträge als Wegstreckenentschädigung nur noch „für Pkw und andere motorbetriebene Fahrzeuge“ vor.
Somit gilt der Wegfall der Kilometerpauschalen für Fahrräder und Mitfahrer seit dem 1.1.2014 als beschlossene Sache. Wer also bisher mit dem Fahrrad zu seiner Arbeitsstätte geradelt ist und dies in seiner Steuererklärung geltend macht oder sich über eine sogenannte anzusetzende Mitnahmepauschale eines mitfahrenden Arbeitskollegen freute, ist jetzt der Gelackmeierte.
Die bisherigen – und durch Verwaltungsanweisung ohnehin recht dürftig ausgefallenen festgesetzten Kilometersätze für Fahrräder (0,05 Euro pro Kilometer) sowie Fahrgast-Mitnahme-Pauschale (0,02 Euro pro Klometer) dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr angewendet werden.
Allerdings gibt es auch hier wieder ein gummiweiches Schlupfloch: Es sei davon auszugehen, dass „die Finanzverwaltung die Fortführung der bisherigen Kilometersätze nicht beanstandet und diese durch Verwaltungsanweisung ergänzend zum Gesetz noch festlegen wird.“
Wie auch immer – nach dem aktuellen BRKG kann der Arbeitnehmer ab 2014 folgende Pauschalbeträge für motorbetriebene Fahrzeuge in Anspruch nehmen: für Pkw 0,30 Euro pro Kilometer und für motorisierte Zweiräder (Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa) 0,20 Euro anstelle bisheriger 0,13 Euro pro Kilometer.
Da Pedelecs anders als E-Bikes als Fahrräder gelten, fallen sie auch bei diesen Kilometerpauschalen heraus. Die pauschalen Kilometersätze gelten nur für arbeitnehmereigene motorisierte Fahrzeuge – also Fahrzeuge, die „der Arbeitnehmer als Eigentümer oder Leasingnehmer für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten nutzt“.
Text: Jo Beckendorff, Logo: Bundesministerium der Finanzen
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