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Arbeitsgemeinschaft stellt neue Leitfäden zum Teiletausch am E-Bike vor
Was dürfen Fahrradwerkstätten an E-Bikes (Pedelecs / E-Bike 25 und schnelle S-Pedelecs / E-Bike 45) verändern und bei welchen Bauteilen und bei welchem Zubehör braucht es gegebenenfalls die Freigabe der Fahrzeughersteller bzw. der Systemanbieter? Schon seit 2015 beschäftigt sich die Fahrradbranche intensiv mit dem Thema. Letzte Handlungsempfehlungen wurden 2018 herausgegeben. Zum Beginn der Fahrradsaison 2023 war es wieder Zeit für eine Aktualisierung.

Um Fahrrad-Werkstätten, aber auch Verbrauchern Orientierung und Sicherheit zu geben, haben führende Institute und Verbände – unter anderem der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (BIV) – die Arbeitsgemeinschaft Bauteiletausch an E-Bikes und Pedelecs mit der Aufgabe betraut, bestimmte Empfehlungen in dieser schnelllebigen Zeit zu erarbeiten. In zwei Tabellen für E-Bike 25 (Pedelec) und die schnelle Klasse der E-Bike 45 (S-Pedelec) wird der Austausch von Bauteilen in verschiedene Kategorien genauestens behandelt.
Tatsache ist, dass der Teiletausch bei E-Bikes besonderen Anforderungen genügen muss. Dabei ist der Austausch von Verschleißteilen als auch individuelle Anpassungen bei Fahrrädern schon lange eine Selbstverständlichkeit.
Bei E-Bikes gilt es allerdings genauer hinzuschauen: hier dürfen bestimmte Bauteile nicht ohne Weiteres getauscht werden. Ein Grund dafür ist, dass E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h die Anforderungen der EU-weit erforderlichen CE-Konformität erfüllen müssen. Dieses Zertifikat gibt Verbrauchern die Sicherheit, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Werden Teile ausgetauscht oder neu montiert, die potenziell die Haltbarkeit beeinträchtigen oder das Fahrverhalten verändern, kann dies zum Erlöschen der CE-Konformität und dem Verlust der Gewährleistung des Herstellers führen.
Darüber hinaus erfordert die bis zu 45 km/h schnelle E-Bike-/Pedelec-Klasse besondere Aufmerksamkeit. Sie gelten nämlich als Kraftfahrzeuge – und unterliegen damit besonders strengen Bestimmungen. Ähnlich wie bei Motorrädern oder Pkw gibt es hier sehr konkrete Vorgaben des Gesetzgebers.
Hier die Kernpunkte der Empfehlungen E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h und E-Bikes/Pedelecs bis 45 km/h:

E-Bike 25 (Pedelec / EPAC):

  • Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers / Systemanbieters getauscht werden dürfen. Beispiele: Motor, Bedieneinheit am Lenker, Akku etc.
  • Bauteile, die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Starr- oder Federgabel etc.
  • Bauteile, die nach Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers getauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Bremsbeläge, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer etc.
  • Bauteile, für die keine spezielle Freigabe notwendig ist. Beispiele: Pedale, Rücklicht, Ständer, Glocke etc.
  • Zubehör mit besonderen Hinweisen beim Anbau. Beispiele: Kindersitze, Anhänger, zusätzliche Gepäckträger etc.

E-Bike 45 (schnelle S-Pedelecs):

Anders als E-Bike 25 gelten schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis max. 45 km/h als Kraftfahrzeuge. Sie unterliegen entweder der EU-Richtlinie 2002/24/EG oder der EU-Verordnung Nr. 168/2013. Wie bei anderen Kraftfahrzeugen gelten hier strenge Regeln.

Im Einzelnen werden in der Liste folgende Kategorien bzw. Themen behandelt:

  • Bauteile, die bei Vorliegen eines gültigen Prüfungszeugnisses (Teilegenehmigung ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten getauscht werden dürfen. Beispiele: Bremsanlage, Lenker-Vorbau-Einheit, Scheinwerfer, Rückspiegel, Hupe, Pedale
  • Bauteile, die unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen ausgetauscht werden dürfen. Beispiele: Reifen, Sattel, Kette/Zahnriemen
  • Hinweise zum Anbau von Zubehör. Nicht zulässig sind beispielsweise zusätzliche Akku-Scheinwerfer oder Lenkerhörnchen (Bar-Ends), Kinderanhänger und Anhänger ohne entsprechende Verbindungsbescheinigung.

Mehr dazu in einer der kommenden RadMarkt-Ausgaben.

Text: Jo Beckendorff/BIV

 

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