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Betriebsschließungsversicherung oder Kurzarbeitergeld?: Nur eines geht

Manchen Unternehmen ist möglicherweise nicht klar, dass Kurzarbeitergeld und Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung sich gegenseitig ausschließen. Wer versucht, beides zu erhalten, macht sich möglicherweise strafbar.

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entlastung für Arbeitgeber – eine Unternehmenshilfe, um Beschäftigte für das rasche Hochfahren des Betriebs nach der Krise vorzuhalten. Arbeitgeber, denen ein versicherungsvertraglicher Rechtsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) zusteht, brauchen kein KUG und bekommen es daher auch nicht.

Strafbarkeit durch Kurzarbeitergeld: Betrug, Subventionsbetrug

Sind die gesetzlichen KUG-Voraussetzungen (vgl. §95SGBIII) ab der Antragstellung nicht oder nicht laufend gegeben, wird die BA später einen Strafantrag stellen. Ermittlungen wegen der Verwürfe des Betrugs (§263StGB) und Subventionsbetrug (§264VIIINr.1StGB) führen leicht zur späteren Bestrafung, weil bloße Leichtfertigkeit bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben genügt. Den Arbeitgeber treffen Erkundigungs-, Informations-, Prüfungs- und Aufsichtspflichten.
Manche Versicherer behaupten, dass die Betriebsschließung wegen Corona in der Police gar nicht versichert sei. Andere Versicherer regulieren komplett – oder es wird eine angebliche »Kulanzzahlung« in Höhe von beispielsweise 10-15 Prozent angeboten, wenn man auf eine strittige volle Leistung verzichtet.

Verzicht auf Versicherungsleistung begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

KUG ist eine subsidiäre, also nachrangige Sozialleistung des Staates. Zur Vermeidung der Strafbarkeit muss der Arbeitgeber zweifelsfrei feststellen, dass eine »Corona-Betriebsschließung« gar nicht versichert ist, er also daraus keine Ansprüche hat. Es reicht nicht, dass der Versicherer diese bestreitet, wenn sie tatsächlich bestehen. Aus wirtschaftlichen Gründen statt der vollen Leistung die »Kulanzleistung« zu wählen, weil dann mit KUG sogar mehr herauskommt, wäre ein schwerer Fehler.

Kulanzleistung der Versicherung macht es nur schlimmer

Wer sich mit 10-15 Prozent Leistung begnügt, jedoch vertraglich einen Anspruch auf 100 Prozent hat, erhält nicht 10-15 Prozent freiwillig, sondern verzichtet (mehr oder weniger freiwillig) auf 80-85 Prozent. Damit wird die BA den vollen BSV-Leistungsanspruch anrechnen.
Der Verzicht auf die volle Leistung zugunsten einer »freiwilligen Kulanzleistung« zu Lasten des Staates verstößt gegen die guten Sitten – dies führt dann direkt zu seiner Nichtigkeit. Folge ist dann zunächst, dass der Staat den vollen Leistungsanspruch anrechnet, als hätte man ihn erhalten. Jedoch wird auch der Versicherer sich auf die Verzichtsvereinbarung nicht berufen können, und daher dennoch 100 Prozent zahlen müssen. Allerdings kann der Versicherer sich dann auf Obliegenheitsverletzungen berufen, etwa im Vertrauen auf Kulanzleistungen nicht eingehaltene Fristen.
Eventuelle abweichende Meinungsäußerungen von BA-Mitarbeitern werden sich mangels Rechtsgrundlage später als Grund für staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Arbeitgeber erweisen; möglicherweise auch gegen den handelnden Beamten wegen Untreue im Dienst. Arbeitgeber sind gut beraten, sich derartige Meinungen schriftlich geben zu lassen –bestenfalls als öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Sich einen Persilschein vom Steuerberater geben zu lassen, wäre auch keine gute Idee, denn als Aussteller wäre er meist ungeeignet – etwa weil die mehr als ein Dutzend Urteile zum nötigen Inhalt von strafbefreienden Testaten und Gutachten unbekannt sind. Freilich hilft das nur, eine Strafe zu vermeiden – der Rückforderung des KUG kann man damit nicht entgehen.
www.fiala.de
www.pkv-gutachter.de
Text: Dr. Johannes Fiala/ Peter A. Schramm

Dr. Johannes Fiala ist geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Bankkaufmann. Dipl.-Math. Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.

 

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