Seit Montag, 27. April, gilt eine Maskenpflicht für Kunden und Beschäftigte in Handelsgeschäften, also auch in Zweiradbetrieben. Eventuell noch offene Fragen können mit einem Informationsschreiben zur Umsetzung der Maskenpflicht im Zweiradbetrieb geklärt werden, in dem der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk die Vorgaben für die Unternehmen zusammengefasst hat.
Die Pflicht zum Tragen einer textilen Maske (Mund-Nase-Bedeckung) in Zweiradbetrieben bezieht sich auf Verkäufer und Empfangspersonal, nicht aber die Werkstattmitarbeiter. Gleiches gelte für Verkaufs- und Ausstellungsräume von Handwerkern, heißt es vom BIV, der darauf hinweist, dass diese Lage für NRW, Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gilt (Stand 24.4.2020). Noch nicht alle Bundesländer hätten ihre Verordnungen bisher veröffentlicht, es sei aber davon auszugehen, dass auch dort entsprechende Pflichten eingeführt werden.
Schutzwände am Tresen
Der BIV empfiehlt die Installation einer Plexiglaswand, denn »die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt werden. Das heißt: im Verkaufs- Finanzierungsgespräch und am Empfang kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn eine entsprechende Abtrennung installiert worden ist, die wirksam vor einer Infektion schützt. Diese Lage gilt jedenfalls in NRW und Baden-Württemberg.«
Mindestabstand gilt immer
Die Einhaltung des Mindestabstands ist dadurch nicht aufgehoben. »Viele befürchten, dass das Tragen einer Maske Menschen dazu animieren könnte, auf den Sicherheitsabstand zu verzichten. Das wäre fatal und würde langfristig zu erhöhten Infektionszahlen und voraussichtlich strengeren politischen Maßnahmen führen. Deshalb ist der Abstand zwischen Mitarbeitern und Kunden nach wie vor oberstes Gebot«, mahnt die Vereinigung des Fahrrad- und Kraftrad-Gewerbes.
Bußgelder nicht überall
Bußgelder gebe es bei Verstößen gegen die Maskenpflicht nicht überall, die Regelungen seien von Bundesland zu Bundesland verschieden. »In NRW ist noch kein Bußgeld gesetzlich vorsehen, in Bayern hingegen schon. Hier müssen sogar Unternehmer, die nicht sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter eine Maske tragen und Kunden ohne Maske mit einem Bußgeld rechnen.«
Das ist zu tun
Der Verband rät dazu, schon im Eingangsbereich die Kunden auf die Maskenpflicht sowie auf das Abstandsgebot aufmerksam zu machen. Zudem sollten sich Unternehmer mit Masken bevorraten und wirksame Schutzvorrichtungen (Plexiglaswände o.ä.) installieren. Für Kunden sollten Einwegmasken vorgehalten werden, für Mitarbeiter sind wiederverwendbare und waschbare Masken aus Baumwolle zu empfehlen.
Plakatdownload und weitere Infos
Das Hinweisschild »Abstand halten« zum Herunterladen finden Sie hier.
Informationen zu den unterschiedlichen Maskentypen und zu deren Verwendung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hier zusammengestellt.