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E-Scooter zählen auch nach Einstufung als Verkehrsmittel zu Elektrogeräten
E‐Scooter ohne Sitz können kostenlos bei den lokalen Wertstoff‐ und Recyclinghöfen abgegeben werden.

Nach Schätzung des Bundesverbandes Elektrokleinstfahrzeuge rollen bereits eine Viertelmillion E‐Scooter durch Deutschland. Die zweirädrigen Elektrostehroller sind seit dem 15. Juni 2019 für den Straßenverkehr zugelassen, bisher durften sie nur auf Privatgrundstücken genutzt werden. Die E‐Scooter fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des Elektro‐ und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Darauf weist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) hin und gibt zudem Informationen zur Rücknahmepflicht.

Mit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge‐Verordnung (eKFV) ändert sich für zweirädrige Elektroroller, die keinen Sitz haben, nichts: Sie sind vom ElektroG erfasst, egal ob sie mit einem Geschwindigkeitsbereich von 6 bis 20 km/h in die eKFV fallen oder nicht. Laut ear liegen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 7 ElektroG elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist, ausdrücklich im Anwendungsbereich des ElektroG. Der Begriff Typgenehmigung im ElektroG beziehe sich auf Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 168/2013 fallen. Ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen seien Elektroroller ohne Sitzplatz. Daher benötigten die E‐Scooter keine (EU‐)Typgenehmigung. Dabei sei die Genehmigungspflicht in der eKFV – sprich die allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelbetriebserlaubnis – keine Typgenehmigung im Sinne des ElektroG, informiert die Stiftung.
E‐Scooter ohne Sitz müssen demnach von ihren Herstellern in der Regel als Großgeräte in der Kategorie 4 des ElektroG bei der Stiftung Elektro‐Altgeräte Register registriert werden.

Rückgabe von E‐Scooter und Akku getrennt

Ausgediente E‐Scooter ohne Sitz können von Verbrauchern weiterhin kostenfrei bei den lokalen Wertstoff‐ und Recyclinghöfen oder beim Kauf eines neuen im Handel abgegeben werden.
Lässt sich der Akku vom E‐Scooter trennen, so sollte das vorher erfolgen, so der Hinweis der Stiftung, und der Akku einer separaten Alt‐Batteriesammlung für Industriebatterien zugeführt werden. Der ausgediente Akku eines E‐Scooters werde kostenfrei von den Vertreibern von Industriebatterien zurückgenommen – z.B. vom E‐Scooter‐Händler, wenn er entsprechende Ersatzakkus anbietet. Auch bestimmte kommunale Sammelstellen (qualifizierte Sammelstellen) nehmen Industriebatterien kostenfrei entgegen. Vor der Rückgabe der E‐Scooter‐Batterie empfiehlt sich die Nachfrage beim Wertstoffhof oder Händler, ob dort die Industriebatterie kostenfrei abgegeben werden kann.
Die nächstgelegene Sammel‐ und Rücknahmestelle findet sich im Verzeichnis auf der Stiftung-ear-Homepage.

Foto: dokumol/Pixabay
 

 

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