Die rechtliche und praxisorientierte Betrachtung von Ernst Brust erklärt warum: »Nach der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird eine Maschine als vollständig betrachtet, wenn sie sämtliche zur Funktionserfüllung notwendigen Komponenten enthält und sicher betrieben werden kann. Pedale sind bei einem EPAC integraler Bestandteil, da sie den mechanischen Antrieb sicherstellen und wesentliche Voraussetzung für die Einstufung als Pedelec gemäß der EN 15194 sind.«
Weitere Hürden
Der Fahrradtester sieht aber eine weitere Problematik. Schließlich hat das Fehlen von Pedalen mehrere rechtliche und praktische Implikationen:
• Unvollständige Maschine: Ein EPAC ohne Pedale gilt als unvollständig und benötigt eine zusätzliche Einbauerklärung.
• CE-Kennzeichnung: Die CE-Zertifizierung könnte entfallen, da die Maschine nicht dem ursprünglichen Prüfstatus entspricht.
• Produkthaftung: Ohne Pedale ist das Fahrzeug nicht betriebsbereit, was potenziell Sicherheitsanforderungen verletzt.
Praktischer Lösungsansatz
Was tun?? Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und den Kunden dennoch Flexibilität zu ermöglichen, sieht Ernst Brusts praktischer Lösungsansatz wie folgt aus:
• Standardsatz an Pedalen mitliefern: Das EPAC wird mit einfachen Pedalen ausgeliefert, die den Status der Maschine als vollständig sichern.
• Option zur Individualisierung: Händler oder Kunden können nachträglich Pedale ihrer Wahl montieren, ohne die rechtliche Konformität der Auslieferung zu gefährden.
Brust-Fazit
Da das Fehlen von Pedalen den Status der Maschine in eine unvollständige Einheit ändert, ist das Ausliefern von EPACs ohne Pedale nicht zulässig. Um Rechts- und Sicherheitsanforderungen weiterhin zu erfüllen, sollten Pedale immer mitgeliefert werden – auch als Standardoption. »Dadurch wird gewährleistet, dass die Maschine betriebsbereit und rechtskonform ist, während dem Endkunden weiterhin Anpassungsmöglichkeiten offenstehen«, betont Ernst Brust.
Text: Jo Beckendorff/Ernst Brust


