Die unsachgemäße Verwendung des Begriffs »E-Bike« für Pedelecs würde sowohl bei Endverbrauchern für Verwirrung sorgen als auch zu Fehlinterpretationen hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften führen. Besonders in der Werbung wird oft der Begriff »E-Bike« verwendet, wenn technisch und rechtlich ein Pedelec gemeint ist: »Diese Ungenauigkeit kann dazu führen, dass Nutzer unwissentlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder falsche Erwartungen an das Fahrzeug haben.«
Daher appelliert Brust an Hersteller, Händler und Medien, die jeweiligen Begriffe korrekt zu verwenden und klar zwischen Pedelecs und E-Bikes zu unterscheiden.
Deshalb noch einmal die fachgerechte Unterscheidung:
Pedelec (Pedal Electric Cycle):
- Funktion: Ein Pedelec unterstützt den Fahrer während des Tretens mit elektrischer Energie bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Die Motorunterstützung setzt nur ein, wenn der Fahrer in die Pedale tritt.
- Rechtlicher Status: Pedelecs gelten als Fahrräder. Daher besteht keine Führerscheinpflicht, keine Versicherungspflicht und keine Helmpflicht. Sie dürfen uneingeschränkt auf Radwegen genutzt werden.
E-Bike:
- Funktion: E-Bikes verfügen über einen Elektromotor, der unabhängig vom Pedalieren arbeitet. Sie können auf Knopfdruck oder über einen Drehgriff beschleunigen, ohne dass der Fahrer treten muss.
- Rechtlicher Status: Je nach Leistung und maximaler Geschwindigkeit gelten E-Bikes als Kleinkrafträder oder Motorräder. Für sie besteht Führerscheinpflicht, Versicherungspflicht und Helmpflicht. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel nicht gestattet.
Brust-Fazit: »Die klare Unterscheidung zwischen Pedelecs und E-Bikes ist unerlässlich, um sowohl rechtliche als auch sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen. Eine präzise Begriffsverwendung trägt dazu bei, dass Nutzer informiert sind und die für sie geltenden Vorschriften einhalten können.«
Text: Jo Beckendorff/Ernst Brust


