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Kettler GmbH wieder insolvent – Kettler-Fahrrad nicht betroffen!
Die Kettler-Zentrale in Ense-Parsit.

Bereits letzte Woche Mittwoch (18. Juli) hat das traditionsreiche Unternehmen Kettler erneut einen Insolvenzantrag gestellt. Nicht davon betroffen: Kettler Fahrrad. Die Fahrradsparte inklusive das Fahrradwerk der einstigen Heinz Kettler GmbH & Co. KG in Hanweiler wurde 2015 von der Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG (ZEG) in Köln übernommen – und läuft seitdem unter der Verbandsflagge sehr erfolgreich im Markt. Mit dem Verkauf der Fahrradsparte konnte der ausgearbeitete Restrukturierungsplan im damaligen Kettler- in Eigenverwaltung »als führender Hersteller von Produkten zur aktiven Freizeitgestaltung mit den Geschäftsbereichen Fitnessgeräte (Sport), Freizeitmöbel und Kinderartikel (Spiel+Kind)« unter dem neuen Namen Kettler GmbH weiter machen. Wie sich nun heraus stellt, hat es wohl nicht gereicht. Nun streiten die Unternehmensführung und die Heinz-Kettler-Stiftung darum, wer für die Insolvenz verantwortlich ist.

Das zuständige Amtsgericht Arnsberg hat den Werler Rechtsanwalt Horst Piepenburg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der hat sich bereits laut Angaben aus der Tagespresse zu ersten Gesprächen über die Zukunft des Unternehmens mit Kettler-Geschäftsführer Olaf Bierhoff getroffen.
In einer Unternehmensmeldung heißt es, dass sich die Kettler-Stiftung einem Verkauf an die Finanzholding Altera Capital verweigert habe. Genannter Grund: Nicht akzeptable Forderungen des Investors aus Luxemburg.
Somit sei der bereits Mitte Mai vom Kettler-Aufsichtsrat sowie den kreditgebenden Banken, der IG Metall, den Mitarbeitern und dem Land Nordrhein-Westfalen zugestimmte Verkauf gescheitert. Dies habe letztendlich zum erneuten Gang in die Insolvenz geführt.
In der vorliegenden Insolvenzbekanntmachung des Amtsgerichts Arnsberg heißt es weiterhin, dass der vorläufige Sachwalter berechtigt sei, »die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen«. Zugleich sei er beauftragt, »sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird.«
Letztendlich solle er folgendes prüfen: »Sofern Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, soll umgehend eine Mitteilung erfolgen. Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen zwei Monaten vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.«
 
Text: Jo Beckendorff, Fotos: Kettler GmbH

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