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A1 in B: neues Mobilitätsangebot dank Fahrerlaubnis-Neuregelung
A1 in B Logo - Quelle: IVM

Kurz vor Weihnachten – am 20. Dezember – stimmte der Bundesrat in einer Sitzung für die 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung. Damit ist der Weg frei für die vom Bundesminister für Verkehr vorgeschlagene Liberalisierung zur Nutzung von Leichtkraftrollern und Leichtkrafträdern mit 125 Kubikzentimeter und max. 11 KW (15 PS) Leistung. Mit anderen Worten: »Für viele Bundesbürger wird es jetzt leichter, mit dem PKW-Führerschein Leichtkraftroller und -krafträder mit maximal 15 PS zu fahren.«

Die Änderung sieht vor, dass erfahrene Autofahrer eine vereinfachte und kostengünstige Möglichkeit erhalten sollen, auch Krafträder der Klasse zu fahren. Bislang durften in Deutschland nur jene Bürger mit einen 125er-Roller (A1) fahren, wenn sie ihren Führerschein vor dem 1.4.1980 erworben haben.
Wichtig: bei dieser Neuregelung, die bereits im überwiegenden Teil Europas gilt und in Deutschland unter dem Schlagwort »A1 in B«-Prinzip lange diskutiert wurde, handelt es sich ausdrücklich nicht um eine unkontrollierte Nutzungsfreigabe leichter Roller und Motorräder für alle.
Neben einer fünfjährigen Fahrpraxis im PKW und einem Mindestalter von 25 Jahren setzt der Gesetzgeber eine umfangreiche und sicherheitsorientierte Schulung in Theorie und Praxis voraus – verzichtet aber auf eine Prüfung. Heißt, dass die Nutzung oben genannter Leichtkraftroller und Leichtkrafträdern ist prüfungs-, aber nicht schulungsfrei.
Dazu der Industrie-Verband Motorrad Deutschland e.V. (VM) in einer ersten Stellungnahme: »Damit eröffnet sich für viele Menschen in Deutschland die Möglichkeit, preis- und verbrauchsgünstige Mobilität zu nutzen – entweder als umweltfreundliche Verkehrsalternative im Großstadtverkehr oder als effiziente Individuallösung auf dem Land.«

Text: Jo Beckendorff/IVM, Abb.: IVM

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