Amazon-Werbung: BGH gibt Ortlieb recht

Ortlieb hat jetzt im Streit mit Amazon um die Schaltung von Google-Anzeigen, die Kunden mit dem Markennamen Ortlieb auf die Amazon-Plattform locken, um dort dann Ergebnislisten ausschließlich mit Konkurrenzprodukten anzuzeigen, auch vor dem Bundesgerichtshof recht bekommen. Nachdem bereits alle vorangegangenen Instanzen der Argumentation von Ortlieb gefolgt waren, hat am 25.7.2019 auch der BGH Amazon diese Art, Kunden auf seine Seite zu locken, untersagt.

Das von Ortlieb beanstandete Anzeigenverfahren lief im Detail so: Gibt ein Internetuser in der Google-Suchmaske Begriffe wie zum Beispiel »Ortlieb Fahrradtasche« oder »Ortlieb Gepäcktasche« ein, wird ihm eine Google-Anzeige ausgespielt,  in der Amazon mit Ortlieb-Taschen wirbt. Folgt er dem Link der Anzeige auf die Amazon-Seite wird dort jedoch eine Ergebnisliste angezeigt, in der viele Produkte von Ortlieb-Mitbewerbern auftauchen.
Dieses Vorgehen verletzte das Markenrecht von Ortlieb, urteilte der BGH jetzt.  Ortlieb sieht sich laut Pressemitteilung durch das BGH-Urteil in seiner eigenen Vertriebsstrategie »abermals bestärkt«. Gleichzeitig stärke das Urteil Marken im Allgemeinen.
Per Google Ads ein allgemeines Angebot an Fahrradtaschen mit
»Ortlieb« als dem einzigen Markennamen zu bewerben verletze aus Sicht von Ortlieb nicht nur Ortliebs Markenrechte sondern auch das Wettbewerbsrecht sowie das in der EU geltende Transparenzgebot für den Online-Handel, welches das stillschweigende Unterschieben von Fremdmarkenangeboten in die Ergebnislisten einer Markensuchanfrage verbiete.
Das aktuelle BGH-Urteil stehe außerdem im Einklang mit der Entwicklung auf unionsrechtlicher Ebene, die Markenschutz zunehmend als wichtigen Teil des Verbraucherschutzes definiert. Ohne ihre Markenindentität sei es vor allem mittelständischen, eigentümergeführte Marken wie Ortlieb langfristig nicht mehr möglich, die notwendigen Investitionen für den Erhalt des Markenstatus aufzubringen und der Endverbraucher würde dies durch ein Schrumpfen der Markenvielfalt und eine wettbewerbsrechtlich fragwürdige Konzentration zu spüren bekommen.

Neues Licht auf früheres BGH-Urteil
Auch werfe des Urteil nun ein neues Licht auf die Auffassung, die der BGH in einem früheren Verfahren vertreten hatte, in dem es um Fremdprodukte in den Ergebnislisten bei auf der Amazon-Seite selbst durchgeführten Suchanfragen ging (der RadMarkt berichtete). Ortlieb dazu jetzt: »Aus unserer Sicht macht es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob er bei der Sichtung von Ortlieb-Angeboten mit  untergeschobenen Fremdprodukten vorher eine Google-Anzeige angeklickt oder bei Amazon direkt den Suchbefehl »Ortlieb« eingegeben hat. Hierin sehen wir uns durch ein im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der Ortlieb Sportartikel GmbH durchgeführtes Gutachten des renommierten Umfrageinstitutes Pflüger Rechtsforschung bestätigt. Das Gutachten ergab, dass nur die Hälfte der Bevölkerung über konkrete Amazon-Erfahrungen verfügt und dass auch diese Hälfte anhand einer manipulierten Ortlieb-Ergebnisliste mehrheitlich irregeführt wird. Der Verbraucher ist auf unverfälschte Ergebnislisten angewiesen, weil er darauf vertraut, dass sie nur das zeigen,
was er sucht und weil er Fremdwerbung in Suchmaschinen eben nicht sicher erkennen kann.«

vz

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