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BIV zum Corona-Virus: Betriebe mit Handwerk dürfen offenbleiben

Der Bundesinnungsverband des Zweiradhandwerks (BIV) hat heute eine sehr umfangreiche und nützliche Handreichung veröffentlicht, wie die Betriebe mit der Corona-Situation umgehen sollen – wir geben sie nachstehend ausführlich wieder. Die wichtigste Frage steht am Anfang: Darf mein Betrieb auch weiterhin öffnen? Unter gewissen Voraussetzungen: Ja.

»Ja. Die Erhaltung der Mobilität ist von der Bundes- und Länderpolitik für ‚systemrelevant‘ erklärt worden. Zudem reduziert die Nutzung von (E-) Fahrrädern und Motorrädern die Anzahl der ÖPNV-Nutzer und damit die Ansteckungsgefahr. Das Handwerk garantiert die Mobilität. Betriebe mit Handwerksrolleneintrag bleiben deshalb nach jetzigem Stand von Schließungen befreit.
Aber: Alle Bundesländer haben mittlerweile per Allgemeinverfügung die Schließung von Handelsbetrieben angeordnet. Außer im Land Berlin gehören hierzu auch Fahrradgeschäfte. Der motorisierte Zweiradhandel ist überall von dieser Schließungsanordnung betroffen. Die Frage, wie in Handwerksbetrieben mit Verkaufsbereich zu verfahren ist, wird nicht nur von Land zu Land, sondern von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich beantwortet. Die kommunalen Ordnungsbehörden können die Einstellung des Verkaufs anordnen. Sollte das in Ihrer Gemeinde der Fall sein, müssen Sie Ihre Verkaufsflächen von den Werkstatträumen räumlich oder organisatorisch abtrennen (z.B. durch Hinweisschilder, mit Flatterband, Raumteiler o.ä.).
Publikumsverkehr, das heißt das Betreten des Ladenlokals durch eine größere Gruppe von Menschen, ist zu unterbinden. Das kann z.B. durch einen Aushang geschehen, dass Personen nur einzeln eintreten sollen. Handelsbetriebe ohne Handwerksrolleneintrag sind außerhalb Berlins von Betriebsuntersagungen betroffen. Konkrete Informationen über die Handhabung der Situation in Ihrer Region, erhalten Sie auch von Ihrer örtlichen Innung. / (→ Verbandsstruktur).«
Weiterhin stellt der Bundesinnungsverband seinen Mitgliedern Musterschreiben zur Verfügung, beispielsweise um Kurzarbeit anzutreten. Die Hotline des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit lautet: 0800 4 5555 20.
Über den Link  https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen  müssen die Dokumente »Anzeige über Arbeitsausfall« + »Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag« herunterladen, ausgefüllt und zur örtlichen Agentur für Arbeit geschickt werden. Welche zuständig ist, erfahren Betriebe hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen 

Der BIV gibt weitere Informationen: Voraussetzung für den Abbau von Mehrarbeit ist die Führung von Arbeitszeitkonten. Sofern keine arbeitsvertragliche Regelung besteht, enthält der Manteltariftarifvertrag hierzu Bestimmungen unter § 3. Der Arbeitgeber kann bei (Teil-)Betriebsschließungen auch Zeitausgleich anordnen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es dessen Zustimmung (§ 87 Abs.1 Nr.5 BetrVG).
Mitarbeiter dürfen übrigens nicht eigenmächtig zuhause bleiben, erklärt der BIV – es sei denn, das örtliche Gesundheitsamt hat Quarantäne angeordnet oder der Mitarbeiter ist arbeitsunfähig. Im Fall einer Quarantäne von einigen Tagen (§ 616 BGB »eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit«) besteht der Entgeltanspruch grundsätzlich fort, wenn dies nicht durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage von § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss hierfür in Vorleistung treten, hat jedoch einen Erstattungsanspruch.
Zuständig in NRW sind die Landschaftsverbände. Bei ihnen ist der entsprechende Antrag zu stellen.

Auskünfte und Antragsformulare in NRW
Landschaftsverband Rheinland https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp
Landschaftsverband Westfalen-Lippe https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Was ist mit Mitarbeitern mit kleinen Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres? Die Eltern müssen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (allerdings gibt es keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von älteren Familienangehörigen). Führt das zu keinem Ergebnis, braucht der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zu erscheinen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht jedoch allenfalls für »eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit«. Arbeitgeber können Betroffene unter Anrechnung ihres Urlaubs freistellen.
Der Mitarbeiter hat ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen, wenn es krank ist. Je nachdem, was im Arbeitsvertrag steht, müssen Arbeitgeber ihren betroffenen Arbeitnehmern dann trotzdem weiter das Gehalt zahlen oder die Krankenkasse springt ein.
Wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann, ist dies sein Risiko und er hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Stunden müssen nachgearbeitet werden oder das Gehalt kann entsprechend gekürzt werden.

Steuerliche Entlastung
Das Bundeskabinett hat bundesweite Maßnahmen mit sofortiger Wirkung bis 31.12.2020 beschlossen: Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen-/Körperschaft- /Umsatzsteuer); Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen-/Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer; Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Erlassung von Säumniszuschlägen.

Betriebe in NRW können von diesem Maßnahmepaket durch ein stark vereinfachtes Antragsformular Gebrauch machen.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
Zusätzliche Maßnahme in NRW: Die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsetzsteuer werden für krisenbetroffene Unternehmen auf Null gesetzt. Damit werden den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Milliarden Euro sofort zur Verfügung gestellt.

Wer hilft bei Liquiditätsengpässen?
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Betriebe sollten hierzu die Internetauftritte der Bürgschaftsbanken der Länder aufsuchen.

Baden-Württemberg: https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen
Bayern: https://www.bb-bayern.de/corona-krise/
Berlin: https://www.buergschaftsbank.berlin/start.html
Brandenburg: https://www.bbimweb.de/
Bremen http://www.buergschaftsbank-bremen.de/
Hamburg https://www.bg-hamburg.de/
Hessen https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/coronahilfen-fuer-unternehmen
Mecklenburg-Vorpommern https://www.buergschaftsbank-mv.de/
Niedersachsen https://www.nbb-hannover.de/
NRW https://www.bb-nrw.de
Rheinland-Pfalz https://www.bb-rlp.de
Saarland https://www.bbs-saar.de
Sachsen www.bbs-sachsen.de 
Sachsen-Anhalt https://www.bb-mbg.de
Schleswig-Holstein https://www.bb-sh.de
Thüringen https://bb-thueringen.de
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

www.zweiradverband.de

 

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