• Home
  • Nachrichten
  • BIV-Merkblatt zur Öffnung von Fahrrad- und Motorradgeschäften

BIV-Merkblatt zur Öffnung von Fahrrad- und Motorradgeschäften

Um seinen Mitgliedsbetrieben den Umgang mit den gegenwärtigen Herausforderungen in der Corona-Krise zu erleichtern, hat der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk in einem Merkblatt Informationen zur Öffnung der Verkaufsräume sowie zur Kurzarbeit zusammengestellt.

Dieses geben wir hier wieder:

Wer darf seine Verkaufsräume wieder öffnen?
Alle Fahrrad- und Motorradbetriebe – andere Branchen bis zu 800 Quadratmetern. Am 15.4.2020 haben die Regierungschefs auf Bundes- und Länderebene über weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beraten. Danach können Fahrrad- und Motorradgeschäfte in voraussichtlich allen Bundesländern ab dem 20.4. in vollem Umfang wieder öffnen, in Bayern ab dem 27.4. Das heißt auch Verkauf von Teilen und Zubehör, Probefahrten und alle anderen bisher angebotenen Dienstleistungen. Der Bund-Länder-Beschluss steht unter folgenden Link zum Herunterladen zur Verfügung.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Verkauf wieder geöffnet werden?
Abstand halten. Betriebe müssen die Kunden dazu anhalten, genügend Abstand zu anderen Kunden und den Mitarbeitern einzuhalten. Dazu sollte folgendes Hinweisschild heruntergeladen und im Betrieb ausgehängt werden.

Schutzmaßnahmen ergreifen. Es ist darauf zu achten, dass sich nicht mehr als 1 Person pro 10 Quadratmeter Ladenfläche im Verkaufsraum aufhalten. Je nach betrieblichen Gegebenheiten können Kassen- und Schalterbereiche sowie Plätze für Kundengespräche im Interesse der Mitarbeiter und Kunden mit Plexiglaswänden und anderen Schutzvorkehrungen ausgerüstet werden. Fahrzeuge, mit denen Kunden in Berührung kommen, müssen vorher und nachher gereinigt werden. Alternativ bieten sich diverse Einweg-Schutzhüllen und andere Hygieneprodukte an.

Hygieneregeln beachten. Die unter folgendem Link abrufbaren Hygienetipps sollten ebenfalls heruntergeladen und im Betrieb ausgehängt werden.

Zutritt regeln. Im Eingangsbereich sollte auf die oben genannten Abstands- und Hygieneregeln aufmerksam gemacht werden. Auch sollte in absoluten Zahlen darauf hingewiesen werden, wie viele Personen sich gleichzeitig in den Verkaufsräumen aufhalten dürfen (maximal 1 Person pro 10 Quadratmeter).

Wie verhalte ich mich, wenn Mitarbeiter noch in Kurzarbeit sind und wieder arbeiten können?
Kurzarbeit »pausiert«. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob die beschlossenen Lockerungen im Verkauf dauerhaft beibehalten werden. Wer seine Mitarbeiter trotzdem wieder beschäftigen möchte, kann elektronisch eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit machen, in der er angibt, wie viele seiner Mitarbeiter wieder (voll oder teilweise) arbeiten. Das Kurzarbeitergeld wird damit gestoppt und lebt wieder auf, sollte wieder Kurzarbeit eingeführt werden (müssen). Ein solches Pausieren ist ohne Neubeantragung bis zu 3 Monate möglich. Mitarbeiter, die nach einer Kurzarbeit wieder beschäftigt werden, müssen Arbeitszeitnachweise führen. Diese werden für die spätere Beantragung des Kurzarbeitergeldes benötigt. Welche Agentur für Arbeit zuständig ist, kann über eine Suchfunktion über folgenden Link abgefragt werden.
Stand 16.4.2020

Wir woanders
Trekking & Radkultur
Das Magazin für E-Bikes
Taktik & Training
Das Branchenmagazin
Club für leidenschaftliche Fahrradfahrer
Community aus sportlichen Radfahrern