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Bundestag beschließt 0,25-Prozent-Regel für E-Dienstfahrzeuge

Als Teil des von der Bundesregierung im September verabschiedeten Klimapakets hat der Bundestag vergangenen Donnerstag, 7. November, eine 0,25-Prozent-Regel für die Besteuerung elektrisch betriebener Dienstfahrzeuge beschlossen. Sofern der Bundesrat dem Gesetz voraussichtlich Ende November zustimmt, müssen Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, ab 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Wie Dienstradleasing-Anbieter Jobrad in einer Mitteilung dazu erläutert, werde die Neuregelung zunächst nur für Kraftfahrzeuge gelten. Damit schließt sie neben E‑Autos S‑Pedelecs ein, die rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt werden. Damit auch die Nutzer herkömmlicher Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h) profitieren, muss – wie bei der 0,5-Prozent‑Regel schon einmal geschehen – der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden.
JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat: »Wir gehen fest davon aus, dass die neue 0,25—Prozent-Regel auch für Diensträder gilt und die Länder den entsprechenden Erlass zeitnah überarbeiten. Für Angestellte, die ein Jobrad per Gehaltsumwandlung beziehen, ist das eine gute Nachricht – im Vergleich zum klassischen Kauf können sie mit einer zusätzlichen Ersparnis von durchschnittlich drei Prozentpunkten rechnen. So schafft der Gesetzgeber einen weiteren Anreiz für den Umstieg aufs Rad und mehr nachhaltigen Verkehr.«
Zudem freut man sich bei Jobrad, dass die ursprünglich bis 2021 befristete steuerliche Begünstigung elektrobetriebener Dienstfahrzeuge mit dem neuen Jahressteuergesetz 2019  bis zum Jahresende 2030 verlängert werden soll. »Praktisch kommt dies einer Entfristung der Versteuerungsregel gleich«, erklärt Holger Tumat. »Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter haben damit auf Jahre hinaus Planungssicherheit.«
Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen (statt wie meistens in Form einer Entgeltumwandlung) wurde die Steuerbefreiung ebenfalls bis Jahresende 2030 verlängert.

vz/Foto: Jobrad

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