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Corona-Erlass der Landesregierung NRW: Fahrradläden zu, Werkstätten individuell klären

Wie wir schon gestern schrieben, liegt die Ausführung der weitreichenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens in den Händen der Länder. Zuerst erschien der Erlass in Bayern, der den Einzelhandel bis auf wenige Ausnahmen schließt, gestern Nachmittag folgte Nordrhein-Westfalen mit einem Erlass, der auch in den Ausnahme eng an den in Bayern angelehnt ist. Kurzzeitig hatte es noch so ausgesehen, als gäbe es in NRW keine generelle Schließung der Läden; darauf wies der Einzelhandelsverband NRW hin. Gestern nachmittag aber folgte eine „Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18.3.2020“ und damit war eine Ladenöffnung vom Tisch. Nun heißt es wörtlich:

„Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.3.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.“
Mit Blick auf den Handwerkerpassus hat der VSF folgende Information parat: „Gestern (17.03.) haben bereits einige VSF-Betriebe die Bestätigung des zuständigen Ordnungsamtes erhalten, dass Fahrradwerkstätten zu diesen Handwerksbetrieben gehören und deshalb (bis auf weiteres) weiter betrieben werden dürfen. Unser Rat: wende Dich mit unserem Musterschreiben an das zuständige Ordnungsamt.“ Ein entsprechendes Musterschreiben kann man auf www.vsf.de herunterladen.

– Michael Bollschweiler

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