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Dienstradleasing: Geplante Steuererleichterung hilft den Wenigsten
Die geplante Steuerentlastung greift nur, wenn das Dienstrad on top auf den Arbeitslohn kommt.
Die geplante Steuerentlastung greift nur, wenn das Dienstrad on top auf den Arbeitslohn kommt.

Der Finanzausschuss im Bundestag hatte am 8. November eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes auf den Weg gebracht, die auch steuerliche Erleichterungen für das Dienstradleasing bringen soll. Allerdings ist die Neuregelung so angelegt, dass sie dem größten Teil der Dienstrad-Nutzer nichts bringen wird, erklärt der Freiburger Leasing-Anbieter Leaserad (Jobrad) jetzt und fordert, die für dienstliche E-Fahrzeuge geplante 0,5-Prozent-Regel ab dem 1. Januar 2019 auch auf Dienst-Fahrräder und -E-Bikes zu erweitern.

Die jetzt verabschiedete Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Dienstrads entsteht, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern müssen. Bei den meisten der deutschlandweit mehr als 250 000 Dienstrad-Verträge wird aber die Leasingrate per Entgeltumwandlung aus dem Arbeitslohn bestritten. Die Dienstrad-Nutzer müssen weiterhin nach der 1-Prozent-Regel versteuern.
Leaserad-Geschäftsführer Holger Tumat hatte es begrüßt, dass es das Dienstrad erstmals prominent auf die Agenda bundespolitischer Gesetzgebung geschafft hat: »Für uns ist dies ein klares Zeichen für den eindeutigen politischen Willen, Dienstfahrräder und -E-Bikes künftig steuerlich weiter zu entlasten.« Dass »der aktuelle Gesetzentwurf die meisten Angestellten, die ein Dienstrad nutzen, von der Steuerbefreiung ausschließt«, bedaure Jobrad allerdings sehr, erklärt er: »Dies würde auch eine Schlechterstellung von Dienstfahrrädern und -E-Bikes gegenüber Elektroautos bedeuten, die laut Neuregelung ab 2019 nur noch mit 0,5 Prozent versteuert werden müssen. Dass ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs aber nicht – das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.«
Die Freiburger hoffen nun, dass der Bundesrat, der dem Gesetzentwurf Ende November noch zustimmen muss, die Sachlage angemessen beurteilt. Tumat: »Eine tatsächliche steuerliche Entlastung findet nur dann statt, wenn der nach wie vor für die überwiegende Anzahl der Dienstrad-Nutzer gültige Steuererlass von 2012 geändert wird. Bei Finanzierung aus dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn muss auch für Fahrräder und E-Bikes die 0,5 %-Regel gelten. Alles andere wäre Symbolpolitik.«

vz/Foto: Leaserad
 

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