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EU: Strafzoll auf Fahrräder aus China geht in die nächste Runde
Stop China Dumping Bicycles.

Letzten Donnerstag (29. August) wurden im Amtsblatt der Europäischen Union – siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 – sowohl die Fortführung des bestehenden Antidumping-Zolls auf die Einfuhren konventioneller Fahrräder (= ohne Motor) mit Ursprung in der Volksrepublik China festgezurrt als auch auf die Fahrrad-Einfuhren aus folgenden Ländern – »egal als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht« – ausgeweitet. Betroffen sind diesbezüglich allerdings ausschließlich in der VR China produzierte Fahrräder, die nachweislich über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und die Philippinen in die EU gelangen. Diese Entscheidung fiel im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036.

Kurzer Blick zurück: am 5. März 2018 hatte der Europäische Fahrrad-Herstellerverband EBMA im Rahmen des bevorstehenden Außerkrafttretens des EU-Strafzolls auf Fahrräder aus der VR China einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung eingereicht. Am 4. Juni 2018 leitete die zuständige EU-Kommission die Überprüfung ”wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumping-Maßnahmen gegenüber den Einfuhren auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China« ein. Besagte Untersuchung betraf den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. März 2018.
Diese führte zu folgender Schlussfolgerung: »Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt und dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass solche Dumpingpraktiken in Zukunft eingestellt werden. «
Fakt sei, daß im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nachweislich weiterhin chinesische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurde. Da ein Auslaufen der Antidumping-Maßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte, wird die EU weiterhin auf ihren bestehenden Strafzoll in Höhe von 48,5 Prozent auf die Fahrradware aus der VR China pochen. Der geht nun in die nächste Fünf-Jahresrunde. Welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie auf Seite 52 der vorliegenden Durchführungsverordnung L225 (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2019:225:FULL&from=DE).
Neben der Verlängerung des bestehenden EU-Strafzolls auf Fahrräder aus der VR China sollen künftig auch in China produzierte Fahrräder, die über den Umweg Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und die Philippinen in die EU gelangen, mit einem EU-Strafzoll belegt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen bzw. Befreiungen, die auf Seite 53 der Durchführungsverordnung L225 zu finden sind.

Text: Jo Beckendorff

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