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Für den Fall der Betriebsprüfung: Umsatzsteuer korrekt belegen

Um Steuernachzahlungen samt Zinsen zu vermeiden, sollten Unternehmer darauf achten, dass auch sämtliche Umsatzsteuervorgänge (auch Teilleistungen, Rücknahmen, Anzahlungen etc.) korrekt gebucht und belegt sind. Darauf weist Bettina M. Rau-Franz hin, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf. Umsatzsteuersachverhalte seien mittlerweile ein fester Bestandteil von Betriebsprüfungen und nähmen weiterhin an Bedeutung zu.

»Es wird regelmäßig geprüft, ob Teilleistungen, Rücknahmen, Rücklieferungen, Anzahlungen etc. korrekt behandelt wurden«, erklärt die Steuerberaterin. Wer exportiert müsse auch auf die Buchungen und Belege für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen achten: Hier könne der Betriebsprüfer, wenn die Nachweise nicht erbracht werden, die Steuerfreiheit der getätigten Lieferung verweigern. »Neben der Steuernachzahlung drohen auch in erster Linie hohe Zinszahlungen«, warnt Bettina M. Rau-Franz.
Die Finanzverwaltung habe zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht (BMF, 06.01.2009, Bundessteuerblatt II 2009 Seite 60) und vertrete darin eine sehr restriktive Auffassung, die durch den Bundesfinanzhof jedoch abgemildert wurde (BFH, 23.04.2009 VR 84/07; BFH 12.05.2009 VR 65/06, BFH 28.05.2009 VR 23/08).

vz

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