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Größere Spielräume für Fahrradläden in vier Bundesländern

Fahrradwerkstätten dürfen im Rahmen der Corona-Maßnahmen weiter arbeiten, der Verkauf von Ware ist aber in der Regel untersagt – jedoch nicht überall: Offenbar besagen die aktuellen Regelungen in vier Bundesländer, dass auch der Warenverkauf unter Beachtung hygienischer Vorschriften weitergehen darf – wenn auch teilweise mit Einschränkungen.

In Niedersachsen gibt es die Verordnung 401-41609-11-3 vom 23. März 2020, in der es heißt:

„3. Insbesondere sind weiterhin zulässig:

e) die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons, Verkauf von Fahrkarten für den ÖPNV.

Der VSF-Geschäftsführer Albert Herresthal, der diesen Passus entdeckte, interpretiert ihn als eindeutige Erlaubnis, dass auch Waren verkauft werden dürfen. Allerdings sollten das Waren sein, die dann üblicherweise auch in Fahrradwerkstätten verkauft werden. Ersatzteile dürften unproblematisch sein, Zubehör in der Grauzone, Fahrräder eher nicht. Die einzelnen Betriebe sind jedenfalls gehalten, die Regel verantwortungsvoll anzuwenden und insbesondere die Hygiene- und Distanz-Vorgaben penibel einzuhalten.

In Sachsen-Anhalt eröffnet die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 22. März 2020 sogar noch etwas größere Spielräume. Es heißt dort wörtlich:

„4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.
4.1 Von der Schließungsverfügung nach Nr. 4 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.“

Auf diese Regelung wies uns Uwe Bönicke hin, Landesinnungsmeister der Zweiradmechaniker in Sachsen-Anhalt. Demnach gibt es in Sachsen-Anhalt keine Beschränkung im Warenverkauf in Fahrradgeschäften.

Zugleich wies Bönicke darauf hin, dass in Sachsen der Verkauf von Waren in Fahrradbetrieben wie in den meisten Bundesländern untersagt ist. Sie müssen sich auf die Werkstatt-Dienstleistungen beschränken, wie auch die Handwerkskammer zu Leipzig betonte. Bönicke sieht die Erlaubnis von Werkstatt-Arbeiten nur eindeutig gegeben für in die Handwerksrolle der HWK eingetragene Betriebe.

Für Berlin gilt: Neue Verordnung des Senats zur Corona-Krise aus der Senatssitzung vom 17. März 2020 tritt am 18. März in Kraft.

Für den Einzelhandel gilt: ausgenommen vom Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen ist nur der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel. Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt:

Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (Letzte Änderungen: 23. März 2020)

§ 1 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
(4) Dienstleistungsbetriebe, Handwerksbetriebe sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf können ihren Betrieb fortsetzen.
(5) In allen Verkaufsstellen und Betrieben, insbesondere solchen mit Publikumsverkehr, sind die Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

– Michael Bollschweiler

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