Kurzarbeitergeld wegen Corona: Spielräume erweitert

Um die teilweise existenzbedrohenden Folgen der Covid-19-Pandemie abzufedern, hat der Bundestag weitgehende Maßnahmen beschlossen, um auch Kleinunternehmen und Selbstständigen zu helfen. Dabei wurden auch Gesetzesänderungen vorgenommen, die es Geschäften und Unternehmen vorübergehend einfach machen sollen, Kurzarbeit einzuführen.

Die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) gelten zunächst rückwirkend seit 01. März 2020 und sind bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Für die Beantragung reicht es aus, dass mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter eine Gehaltseinbuße von mehr als 10 Prozent hinnehmen müssen. Diese Grenze wurde aufgrund der Pandemie eingeführt und gilt zunächst nur bis 31.12.2020. Bei der Berechnung werden auch Geringverdiener mitgerechnet, Auszubildende jedoch nicht.
Um KUG zu erhalten, muss ein unabwendbares Ereignis zum Arbeitsausfall geführt haben. Hierzu gehören auch verordnete Geschäftsschließungen.
Das antragstellende Unternehmen muss zuvor alles unternommen haben, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Hierzu gehört beispielsweise auch die Versetzung von Mitarbeitern in andere Abteilungen oder die Durchführung von Renovierungsarbeiten usw.

Wer kann Kurzarbeitergeld beziehen?

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle versicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, denen nicht gekündigt wurde und die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.
In der Regel soll für Auszubildende keine Kurzarbeit angeordnet werden. Nur wenn wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die Kurzarbeit für den Azubi unausweichlich ist, darf diese angeordnet werden. Der Auszubildende hat dann sechs Wochen oder 30 Arbeitstage Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung. Dieser Zeitraum kann durch Tarif- oder Ausbildungsverträge verlängert werden. Erst danach wird in Ausnahmefällen auch Kurzarbeitergeld für Lehrlinge gezahlt.
Leiharbeiter haben nach den geänderten Bestimmungen nun ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hier ist aber zu beachten, dass auch diese Regelung zeitlich begrenzt ist – zunächst bis zum 31.12.2020.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Minijobber, Rentner und Bezieher von Kranken-, Unterhalts- oder Übergangsgeld (z. B. bei Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen).

Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätzlich sind die Sozialversicherungsbeiträge auch während der Kurzarbeit zu zahlen. Die Beiträge müssen jedoch komplett vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die gezahlten Beiträge werden aber aufgrund der Corona-Erleichterungen derzeit von der Bundesagentur zu 100 Prozent erstattet.

Arbeitnehmer muss zustimmen

Um Kurzarbeit beantragen zu können, müssen die Arbeitnehmer zustimmen. Dies muss der Arbeitgeber bei der Antragstellung belegen können. Auch eine tarifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine Klausel im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters können die individuelle Zustimmung ersetzen. Diese Klausel sollte dann allerdings in allen Arbeitsverträgen vorhanden sein.
Liegt eine pauschale Zustimmung zur Kurzarbeit vor, muss die Kurzarbeit den Mitarbeitern angekündigt werden.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Zunächst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Eine Meldung per Fax oder eine per Mail zugesandte Anzeige (mit eingescannten Unterschriften) ist erlaubt, eine mündliche Anzeige nicht.
Vorzugsweise verwendet man für die Anzeige von Arbeitsausfall einen Vordruck der Agentur für Arbeit, die im Internet heruntergeladen werden kann. Aufgrund der Anzeige von Arbeitsausfall erlässt die Agentur für Arbeit einen Bescheid, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird oder nicht. Erst wenn man diesen Bescheid erhalten hat, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der entsprechende Vordruck kann ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse abgerufen werden.

Wie viel und wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 Prozent (Arbeitnehmer ohne Kinder) beziehungsweise 67 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) der Nettodifferenz zwischen dem regulären Arbeitslohn und dem gekürzten Entgelt gezahlt. Sind beide Elternteile berufstätig, haben beide Anspruch auf den höheren Kurzarbeitersatz von 67 Prozent. Vereinfacht dargestellt, wird das Kurzarbeitergeld wie folgt berechnet:
1. Berechnung des Nettolohns bei regulärer Entlohnung
2. Berechnung des Nettolohns bei gekürzter Entlohnung
3. Nettolohn aus 1. abzüglich Nettolohn aus 2. = Differenz
4. Differenz multipliziert mit Prozentsatz (60 / 67 Prozent) = Kurzarbeitergeld

Eine Langfassung dieses Artikels finden Sie in der Print-Ausgabe RadMarkt 05/2019, die am 11. Mai erscheint.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

Text: Hartmut Fischer

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