• Home
  • Nachrichten
  • Laufender EU-Strafzoll wird bestätigt - und ausgeweitet

Laufender EU-Strafzoll wird bestätigt – und ausgeweitet

Auf der deutschsprachigen Seite des Amtsblattes der Europäischen Union vom 5. Juni wurden unter der Rubrik „Rechtsvorschriften“ gleich drei für die Fahrradbranche wichtige Bekanntmachungen veröffentlicht. Während sich die Durchführungsverordnung 512/2013 mit den Einfuhren „bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China“ auseinandersetzt, geht die Durchführungsverordnung 501/2013 auf die Fahrradimporte aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien ein, die laut Vorwurf des Europäischen Fahrradindustrie-Verbandes EBMA versandtechnisch und „mittels zollamtlicher Erfassung“ von China aus über diese Länder in die EU eingeführt werden. Die Durchführungsverordnung 502/2013 befasst sich wiederum mit der „Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009“…

Die drei oben genannten seitenlangen Rechtsvorschriften zusammengefasst und vom vorschriftsmäßigen „EU-Amtsdeutsch“ zumindest halbwegs befreit besagen folgendes:

1) Offiziell seit dem 4. Juni – Datum der englischen Erstveröffentlichung obiger Rechtsvorschriften im EU-Amtsblattbleibt der einst von Made-in China-Fahrrädern auf „bestimmte Fahrradteile“ erweiterte EU-Strafzoll von 48,5 Prozent in Kraft. Allerdings gilt auch weiterhin ein sogenanntes „Befreiungssystem“. Mit diesem werde Montagebetrieben, „die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile“ ermöglicht. Erstmals auch explizit erwähnt: E-Bike-Teile mit Ursprung aus der Volksrepublik China. Bisher wurden mit Blick auf China ausschließlich komplette E-Bikes erfasst bzw. registriert.

2) Nach Überprüfung wurde der EU-Strafzoll in Höhe von 48,5 Prozent auf in die EU importierte Fahrräder aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien ausgeweitet. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel. Komplett befreit sind folgende sieben Produzenten:
a) Indonesien: P.T. Insera Sena (Polygon), PT Wijaya Indonesia Makmur Bicycle Industries (Wim Cycle), P.T. Terang Dunia Internusa (United Bike)
b) Sri Lanka: Asiabike Industrial Limited, BSH Ventures (Private) Limited, Samson Bikes (Pvt) Ltd.
c) Tunesien: Euro Cycles SA

3) Der laufende EU-Strafzoll in Höhe von 48,5 Prozent auf in die EU rollenden China-Bikes bleibt erhalten. Somit bleibt einer der am längsten laufenden EU-Strafzölle (wenn nicht sogar der längste), der erstmals im Jahr 1993 und einer Höhe von 30,6 Prozent in Kraft trat, erhalten. Dieser Strafzoll läuft jetzt bis Oktober 2016. Lediglich folgende drei Unternehmen sind von ihm befreit bzw. zahlen günstigere Sätze:
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd. (komplett befreit)
Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd. (komplett befreit)
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd. (Strafzollsatz 19,2 Prozent)

Die Bestätigung des EU-Strafzolls auf Fahrräder aus China war kein Selbstläufer. Indirekt hat China öfters darauf hingewiesen, bei einer möglichen Verlängerung dieses Strafzolls auch einmal mit einem eigenen Strafzoll auf beispielsweise Kraftfahrzeuge aus Europa antworten zu können. Das würde vor allem die Autoindustrie in Frankreich und Deutschland treffen. Und die dortige Regierung eventuell dazu bewegen, den Strafzoll auf China-Fahrräder doch lieber sausen zu lassen. Dies ist zumindest (Stand heute) noch nicht der Fall. Der jetzt bestätigte Strafzoll soll bis Oktober 2016 gelten.
Die Ausweitung des EU-Strafzolls auf Fahrräder Made in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien erfolgte nach einem am 14. August 2012 von der EBMA eingereichten Untersuchungsantrag. Laut EBMA-Klage würden die Chinesen den EU-Strafzoll auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China mittels zollamtlicher Erfassung über den Umweg Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die EU einführen.
Die verantwortliche EU-Kommission kam nach Überprüfung zu dem Schluss, dass sich zwar das Handelsgefüge „der Ausfuhren aus der VR China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union“ nach der Erhöhung des eingeführten (EU-)Antidumpingzolls erheblich ausgewirkt habe. Nur: „Für diese Veränderung scheint es außer der Einführung des höheren Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung zu geben“. Diese Veränderung sei alleine auf den Versand von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union sowie auf Montagevorgänge in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien zurückzugehen. Also wird dieser Strafzoll erhalten, aber nicht weiter erhöht.
Hierzu sei vermerkt, dass die größten und oben genannten Produzenten der genannten Länder sowieso vom aktuell laufenden EU-Strafzoll ausgenommen sind.
Die hier genanten EU-Durchführungsverordnungen 512/2013 sowie 501-502/2013 sind unter folgenden Links herunterzuladen:
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2013:152:SOM:DE:HTML
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2013:153:SOM:DE:HTML

Text: Jo Beckendorff

 

Wir woanders
Trekking & Radkultur
Das Magazin für E-Bikes
Taktik & Training
Das Branchenmagazin
Club für leidenschaftliche Fahrradfahrer
Community aus sportlichen Radfahrern