Nur ein Sturm im Wasserglas

Der RadMarkt sprach im zusammenhang mit dem neuen Waldgesetz in RLP mit der Landesregierung.

Die Diskussion um die 3,50-Regelung in dem Entwurf zum Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz ist nach Meinung des Ministeriums für Umwelt und Forsten gar keine Diskussion wert. In dem Gesetzesentwurf, über den Mitte Oktober in dem Landesparlament abgestimmt werden soll, ist überhaupt nicht die Rede von einer bestimmten Wegbreite an die sich Fahrradfahrer beim Befahren rheinland-pfälzischer Wälder bald halten müssten. Die Formulierung der neuen Gesetzesvorlage weicht im Vergleich zu dem noch bestehenden Landesforstgesetz vom zweiten Februar 1977 kaum ab und erlaubt weiterhin das Radfahren (und Reiten) »im Wald auf Straßen und Waldwegen«. Der Teufel ist jedoch im Detail versteckt und ist unter §3 des heiß debattierten LWaldG zu finden. In jenem Paragrafen werden einzelne Begriffe des neuen Waldgesetzes weiter erläutert und bestimmt. Genauso werden die eben genannten Waldwege näher bestimmt und erst hier kommen die umstrittenen dreieinhalb Meter zur Erwähnung: »Waldwege, im Sinne des Gesetzes, sind die als Waldwege gezielt angelegt oder so naturfest sind, dass auf ihnen ein Verkehr mit Forstfahrzeugen stattfinden kann (in der Regel Mindestbreite 3,50 m).« Dieser Wert ist eine Orientierungshilfe und stellt keine vorgeschrieben Mindestbreite dar. Im Klartext heißt das: Ein Radfahrer handelt nicht strafbar und kann nicht angehalten werden, wenn er gerade auf einem Waldweg von etwas geringerer Breite seine Bahnen zieht. »Denn die Formulierung in der Begriffsbestimmung besagt eindeutig, dass es auch Ausnahmen geben kann«, versucht Torsten Kram vom Forstministerium das erregte Gemüt einiger Radverbände und Institutionen zu besänftigen. Denn »in der Regel« muss nicht »immer« heißen. Wie Kram außerdem mitteilte soll es in der zu dem Landeswaldgesetz gehörenden Durchführungsverordnung ebenfalls keine Erwähnung einer vorgeschriebenen Wegbreite geben, die das Radfahren in rheinland-pfälzischen Wäldern beschränken würde.
Wir stellen also fest: Im Grunde genommen fällt die im ersten Moment radfahrerfeindlich erscheinende Gesetzesnovelle doch nicht so drastisch aus. Es ist damit auf Waldwegen, die schmäler als 3,50 m sind, das Radfahren durchaus nicht untersagt. So werden wohl auch unsere Voraussagen für die deutsche Fahrradindustrie, die wir im RadMarkt 9/2000 wagten, (besonders im Mountainbike-Bereich) nicht wie vermutet eintreten. Doch wie haben sich nach Verabschiedung des Gesetzes die Radfahrer in den Wäldern von Rheinland-Pfalz zu verhalten?
Diese Frage können nur die Landespolitiker beantworten und das gilt es zu klären, sonst tappen die Radler zukünftig in Rheinland-Pfalz nicht nur nachts im Dunkeln.

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