Die einen schimpfen und stöhnen, die anderen freuen sich: Die neue StVO-Novelle ist seit heute in Kraft. Zu schnell fahren wird sehr teurer, Radfahrer werden mehr geschützt, zum Beispiel mit dem nun festgeschriebenen Überholabstand. Die interessantesten Änderungen, die den Radverkehr betreffen, haben wir hier zusammengestellt.
Für mehr Sicherheit ist der Mindestüberholabstand für Kraftfahrzeuge jetzt genau definiert: innerorts sind 1,5 Meter und außerorts 2 Meter festgelegt, wenn Fußgänger, Radler und Elektrokleinstfahrzeuge überholt werden.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist grundsätzlich gestattet, nur wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, muss hintereinander gefahren werden, also um zum Beispiel ein Überholen möglich zu machen. Ein neues Verkehrszeichen zum Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen kann zum Beispiel an Engstellen eingesetzt werden.
Für Radfahrende besonders gefährlich waren bisher rechts abbiegende Lkws. Dabei ist jetzt für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, maximal 11 km/h) vorgeschrieben. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
Mehr Übersicht an Kreuzungen und Einmündungsbereichen verspricht auch die Ausweitung des Parkverbots. Ist ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden, darf dort in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht geparkt werden.
Wer jemand auf seinem Fahrrad mitnehmen will, kann das tun, wenn das Fahrrad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist und die Person am Lenker mindestens 16 Jahre alt ist.
Bewährt hat sich die Regelung für Rechtsabbieger über den Grünpfeil: sie gilt jetzt auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radwegen heraus rechts abbiegen wollen. Eine Grünpfeilregelung allein für Radfahrer wird über ein neues Verkehrszeichen angezeigt.
Aussicht auf weniger Behinderung bei der Fahrt bringt Radfahrern das Halteverbot auf Schutzstreifen mit einer gestrichelten weißen Linie oder auch die höheren Bußgelder für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen und Parken bzw. Halten in zweiter Reihe. Da hat es Erhöhungen bei den Bußgeldtarifen von bisher 15 Euro auf bis zu 100 Euro gegeben.
Bei der Anordnung von Fahrradzonen wird es den Straßenverkehrsbehörden künftig leichter gemacht. Dort gilt für den Fahrverkehr maximal Tempo 30 und der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Fahren dürfen hier auch Elektrokleinstfahrzeuge. Ebenso solll es mehr Einbahnstraßen geben, die von Radlern auch in Gegenrichtung befahren werden dürfen. Dazu sollen die Straßenverkehrsbehörden verstärkt Möglichkeiten prüfen.
Änderungen könnten noch weiter gehen
Die StVO-Novelle sieht darüber hinaus verstärkte Sanktionen bei Geschwindigkeitsdelikten vor oder auch, wenn die Rettungsgasse nicht gebildet beziehungsweise unerlaubt genutzt wird. Höhere Strafen sind auch vorgesehen bei Verstößen bezüglich »Blitzer-Apps«, Fahren auf dem Gehweg und »Autoposing«. Mit neuen Regelungen bei Carsharing oder Elektroautos soll umweltfreundlichere Mobilität gefördert werden.
Die Deutsche Verkehrswacht (DVW), begrüßt in weiten Teilen die Neuerungen, kann sich aber noch weiter reichende Änderungen vorstellen. »Perspektivisch wäre eine umfassende Reform denkbar, welche auf wissenschaftlicher Basis präventive und repressive Regelungen entwickelt, die wirkungsvoll und weitreichend mehr Verkehrssicherheit bringen«, so die DVW.
Quelle/Abb.: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) / Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)