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Streit um Waren-Suchfunktion: Ortlieb enttäuscht über BGH-Urteil
Ortlieb-Logo.

Seit 2011 betreibt der für seine wasserdichten Produkte bekannte Bike- und Outdoor-Spezialist Ortlieb Sportartikel GmbH »zur Sicherung des Qualitätsanspruchs im Verkauf unserer Produkte« ein selektives fachhandelsbasiertes Vertriebssystem. Umso enttäuschter reagieren die Heilsbronner auf ein nun getroffenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Dabei geht es um die Streitfrage, ob Anbieter wie Amazon in Suchanfragen etwaige Konkurrenzprodukte anzeigen dürfen, wenn ein Kunde nach Ortlieb-Produkten sucht. Der BGH hat anders als alle anderen vorherigen Instanzen nicht im Sinne des fachhandelstreuen Anbieters Ortlieb geurteilt. Er blockt, indem er laut Ortlieb »keine Entscheidung getroffen, sondern zurück an das Berufungsgericht verwiesen hat«.

Das unterfränkische Unternehmen sieht den Selektivvertrieb auf Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet: »Deshalb unterhält weder Ortlieb eine direkte Geschäftsbeziehung zu Marktplätzen noch ist autorisierten Fachhandelspartnern ein Verkauf unserer Produkte über diese Plattformen erlaubt.«
Das Anzeigen von Konkurrenzprodukten bei der Suche nach dem Begriff »Ortlieb« verletzt aus Anbieter-Sicht »nicht nur unser Marken-, sondern auch das Wettbewerbsrecht, unabhängig von einer möglicherweise algorithmenbasierten Suche. Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. In einem weiteren Verfahren, in dem das OLG München ebenfalls klar zu unseren Gunsten entschieden und eine Revision abgelehnt hat, wird dies sogar noch deutlicher.«
In zitierten Fall hatte Amazon Onlineanzeigen mit dem Markennamen Ortlieb in Verbindung mit Fahrradtaschen geschaltet.  Über deren Link gelangte der User auf Amazon direkt zu Konkurrenzangeboten.
Ortlieb sieht aber auch ein Licht am Ende des Tunnels: »Auch wenn das Urteil nicht unseren Erwartungen entspricht, hat der BGH dennoch Marken dahingehend den Rücken gestärkt, dass zukünftig die Anzeige von Konkurrenzprodukten bei Eingabe eines Markennamens deutlicher gekennzeichnet werden müssen. Wir sind sehr optimistisch, dass das OLG München hier abermals klar zu unseren Gunsten entscheiden wird.«
Unabhängig davon wird sich der weiterhin auf seine Deutschland-Produktion setzende Anbieter »als mittelständisches Einzelunternehmen und im Rahmen der Mitgliedschaft im Markenverband weiterhin proaktiv für die Stärkung des Markenrechts einsetzen«.
Schließlich sei der Erhalt von Markenhoheit und -identität eine Grundvoraussetzung für die langfristige Aufrechterhaltung von Markenvielfalt. Auch die Digitalwirtschaft könne nur funktionieren, »wenn für den Endverbraucher Identitäten und Verantwortlichkeiten klar sind – und genau das leisten Marken«.

Text: Jo Beckendorff/Ortlieb Sportartikel GmbH, Foto: Ortlieb Sportartikel GmbH

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