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Widerrruf und mehr: HDE und BIV fordern Verbesserungen an Gesetzesvorlage
Der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Bundesinnungsverband des Zweiradhandwerks kritisieren einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und fordern Nachbesserungen. Es geht um Verbraucherschutz unter anderem im Fernabsatz.

Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sieht vor, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche künftig jederzeit eine deutlich sichtbare “Widerrufen”-Funktion nutzen können. Diese Schaltfläche muss genauso leicht zugänglich sein wie der Bestellbutton und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar bleiben. Zugleich erweitert der Entwurf vorvertragliche Informationspflichten, verlangt Angaben zu Gewährleistungsrechten, Softwareupdates, Reparierbarkeitswerten und Ersatzteilverfügbarkeiten sowie Hinweise bei Finanzierungs- und Leasingangeboten.

In der Stellungnahme des BIV, die die die Besonderheiten des Zweiradhandels in den Mittelpunkt stellt, wird die verpflichtende Online-Widerrufsfunktion grundsätzlich als geeignet für standardisierte digitale Verträge anerkannt, jedoch für den Handel mit Motorrädern, E-Bikes und anderen Zweirädern als unverhältnismäßig kritisiert. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stünden vor erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden, um die Schaltfläche bis zum Fristende dauerhaft bereitzustellen.

BIV: Wertminderung schon nach kurzer Zeit

Der Entwurf ignoriere wertmindernde Faktoren, die bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen sofort eintreten. Bereits die Erstzulassung oder Inbetriebnahme führe zu spürbarem Wertverlust, bei E-Bikes sähen Nutzungsspuren nach kurzer Zeit deutlich aus. Daher müsse ein Widerruf ausgeschlossen sein, sobald ein Fahrzeug zugelassen, zunächst genutzt oder individuell angepasst worden sei.

Die Neuregelung verlangt Händlerinformationen zum zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsrecht, was im Gebrauchtfahrzeughandel irreführend sei, da hier eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig und üblich ist. Gleiches gelte für die verpflichtende Angabe von Softwareupdate-Zeiträumen bei Produkten mit digitalen Elementen. Hersteller gewährten Updates nach Bedarf, nicht nach starrem Kalender. Statt fester Zeiträume solle auf die Herstellerpflicht hingewiesen werden.

Für Reparierbarkeit und Ersatzteile sieht der Entwurf EU-harmonisierte Vorgaben vor. Im Zweiradbereich fehle jedoch eine einheitliche Methodik zur Bewertung der Reparierbarkeit. Ersatzteilpreise und -verfügbarkeiten variierten stark je nach Hersteller und Modell. Eine verpflichtende Vorkalkulation sei weder praktikabel noch verlässlich umsetzbar. Es reiche ein pauschaler Verweis auf Herstellerinformationen.

Leasing-Pflichten sollten die Dienstleister erfüllen

Auch die erweiterten Informationspflichten für Finanzierungs- und Leasingangebote, die nach EU-Recht künftig gelten, müssten allein von den Finanzdienstleistern erfüllt werden. Vor-Ort-Vermittler seien nicht in der Lage, die detailreichen Angaben korrekt und rechtssicher zu liefern.

Die vorgeschriebenen Fristen zur Umsetzung der Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 bis Ende 2025 beziehungsweise März 2026 sowie Anwendung ab Mitte beziehungsweise Spätsommer 2026 sind nach Auffassung des BIV zu kurz gefasst. Für KMU seien längere Übergangsfristen und praxisnahe Hilfestellungen notwendig, andernfalls drohten erhebliche Kosten und Rechtsunsicherheiten.

In der abschließenden Bewertung des BIV wird das Ziel des Verbraucherschutzes anerkannt, doch in seiner aktuellen Ausgestaltung sei der Entwurf für viele Händler nicht umsetzbar. Informationspflichten sollten so weit wie möglich auf herstellerseitige Daten zurückgreifen, und es müssten einfache, technisch realisierbare Lösungen entwickelt werden.

HDE: Verbraucherschutz ja, aber es muss für den Handel praktikabel bleiben

Die Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland (HDE) begrüßt grundsätzlich die Übernahme der neuen Informationspflichten aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und den Ansatz einer Widerrufsfunktion nach Maßgabe des Art. 11a VR-RL. Gleichwohl werden erhebliche Umsetzungsaufwände und Konfliktpotenziale mit bestehenden Regelwerken befürchtet, insbesondere dem Digital Services Act und dem Data Act.

Kritisch gesehen wird, dass der Entwurf die Besonderheiten des Widerrufs von Kaufverträgen nicht hinreichend berücksichtigt. Teilwiderrufe innerhalb einer Bestellung werden nur in der Begründung angedeutet, nicht aber im Gesetzestext selbst verankert. Fehlt die Möglichkeit, einzelne Artikel auszuwählen, entstehen Rechtsunsicherheiten sowohl für Händler als auch Verbraucher.

Knackpunkt: Bestellung als Gast und ohne Konto

Der HDE fordert, die Widerrufsfunktion auch im Kundenkonto eindeutig zu regeln. Bestellungen als Gast, bei denen kein Konto existiert, müssen die gleiche Flexibilität bieten wie Bestellungen innerhalb eines bestehenden Kontos. Angaben zu Name, Vertragsnummer und Kontaktadresse sollten nicht erneut eingegeben werden müssen, wenn sie bereits im Kundenkonto hinterlegt sind.

Außerdem soll die Schaltfläche zur Auslösung des Widerrufs nicht nur in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons, sondern gegebenenfalls über einen im Footer verlinkten Menüpunkt oder durch Hyperlinks und QR-Codes erreichbar sein. Die Richtlinie ermögliche solche Zugänge ausdrücklich, um Fehlbedienungen und Übertragungsfehler zu vermeiden.

Nationale Regelungen sollen nicht über EU-Vorgaben hinausgehen

Ein “Gold-Plating” durch nationale Regelungen gilt es zu verhindern. Nationale Vorgaben dürfen nicht über die EU-Vorgaben hinausgehen und zusätzliche Abmahnrisiken hervorrufen. Der HDE fordert, der Gesetzestext müsse praktikabel und rechtssicher festschreiben, dass die Widerrufsfunktion so leicht nutzbar ist wie der Abschluss des Kaufvertrags.

Für die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen soll es ausreichen, wenn die Widerrufsfunktion beim tatsächlichen Vertragspartner bereitsteht, nicht zwingend beim Vermittler. Auf diese Weise bleibe die Online-Schnittstelle des Vermittlers übersichtlich, und Verbraucher erhielten trotzdem alle erforderlichen Informationen.

Zusammenfassend verlangen beide Stellungnahmen, dass die Widerrufsregeln an die praktischen Gegebenheiten im Handel angepasst werden. Technische Vorgaben, Ausnahmeregeln für Fahrzeuge, Klarstellungen bei Teilwiderrufen und realistische Informationspflichten seien essenziell, damit Händler keine unverhältnismäßigen Aufwände tragen müssten und Verbraucher trotzdem effektiv geschützt blieben.

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