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ZIV positioniert sich zu künftiger EPAC-Regelung – Stichwort »aktive Mobilität«
Um den Erfolg des E-Bikes – laut dem Zweirad-Industrie-Verband e.V. (ZIV) »mit einem Bestand von knapp 16 Millionen Fahrzeugen der wichtigste Treiber der Elektromobilität in Deutschland« - langfristig zu sichern, ist es notwendig, den rechtlichen Status des E- Bikes beizubehalten und gleichzeitig die existierenden Regelungen zu präzisieren.
Tim Salazki.Foto: ZIV/Dirk Michael Deckbar

Achtung – jetzt wird’s technisch: der Leiter Technik und Normung beim ZIV Tim Salatzki hat sich einmal im Namen des Verbandes der Sache genauestens angenommen.
Eines vorab: Um Unklarheiten zu vermeiden, verwendet der ZIV in seinem Dokument den genormten Begriff EPAC (steht für »Electrically Power Assisted Cycle«) nach DIN EN 151941 anstelle des im Volksmund geläufigeren Begriff E-Bike (der eigentlich auch jene E-Bikes mit Gasgriff, wie sie oftmals in Nordamerika angeboten werden, mit einbezieht).
Aktuell wird das EPAC in der Europäische Verordnung 168/20132 beschrieben. Die Verordnung legt Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen fest. Nach Kapitel 1, Artikel 2 sind jedoch bestimmte Fahrzeuge von der Typgenehmigungs-Verordnung befreit. So auch entsprechend dem extrem holprig daherkommenden Absatz h: »Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeug-Geschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 Stundenkilometer erreicht.«
Somit ist ein EPAC rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt. Diese Regelung wurde übrigens aus dem EPAC-Pionierland Japan übernommen. Da es nicht Anforderungen wie Typgenehmigung, Kennzeichenpflicht oder technischen Überprüfungen unterliegt, hat wesentlich zum EPAC-Erfolg beigetragen.
Grauzonen und unklare Definitionen
In der EU bilden die verpflichtende Einhaltung verschiedener europäischer Richtlinien und Verordnungen die Grundlage für die technische Regulierung von EPACs. Insbesondere die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – künftig abgelöst durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – spielt eine zentrale Rolle. Diese legt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen fest und gilt auch für EPACs.
Eine unter der Maschinenrichtlinie harmonisierte Europäische Norm ist die DIN EN 15194. Sie legt spezifische Anforderungen an die Sicherheit und Leistung von EPACs fest. Außerdem hat sie maßgeblich zur positiven Entwicklung des Marktes beigetragen und enthält klare Vorgaben für Hersteller.
Im Hinblick auf die genaue technische Beschreibung eines EPAC bestehen jedoch noch regulatorische Grauzonen. Die derzeit festgeschriebenen Werte und Anforderungen der Verordnung (EU) 168/2013 sind grundsätzlich sinnvoll und müssen beibehalten werden, lassen jedoch Spielraum für Interpretationen und decken nicht alle fahrdynamisch relevanten Aspekte ausreichend ab.
Fahrzeuge, die rechtlich als Fahrräder eingestuft werden (jedoch eine sehr hohe Maximalleistung oder ein überproportionales Unterstützungsverhältnis aufweisen) verwischen die Grenze zwischen EPAC und Kraftfahrzeugen der Kategorie L1e. Insbesondere fehlen in der aktuellen Regulierung präzisere Vorgaben zu Eigenschaften, die ein fahrradähnliches Fahrverhalten kennzeichnen. Diese zum Teil unzureichende Differenzierung stellt eine Herausforderung für die Marktüberwachung und die rechtliche Einordnung von EPAC dar.
Abgrenzung zwischen aktiver Mobilität und Kraftfahrzeugen
Ein EPAC ist – ebenso wie ein rein muskelbetriebenes Fahrrad – gelebte aktive Mobilität. Dabei hat die Aktivität des Nutzenden einen direkten Einfluss auf das Fahrverhalten und die Fortbewegung. Entscheidend für die »aktive Mobilität« und somit die Gleichsetzung von rein muskelbetriebenem Fahrrad und EPAC ist ein sinnvolles Verhältnis zwischen der vom Fahrenden aufgebrachten Pedalkraft und der durch den Elektroantrieb bereitgestellten Unterstützung, sowie ein angemessenes Gesamtgewicht des Fahrrades. Nur so kann sichergestellt werden, dass Fahrende aktiv in den Fortbewegungsprozess eingebunden bleiben und das EPAC nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird.
Position der Fahrradindustrie
TEXT:
Trotz seiner elektrischen Motorunterstützung ist ein EPAC immer noch ein Fahrzeug der aktiven Mobilität. Um die Sicherheit und klare Abgrenzung von EPACs zu typgenehmigungspflichtigen Kraftfahrzeugen zu gewährleisten, ist es notwendig, Beschreibungen und technischen Regelungen für EPAC präziser zu formulieren. Hierzu zählen insbesondere das Unterstützungsverhältnis sowie die maximale Unterstützungsleistung des elektrischen Antriebs.
Das Unterstützungsverhältnis bezeichnet das Verhältnis zwischen der vom Fahrenden aufgebrachte Kraft zur Bewegung von Pedalen und Kurbel und der elektrischen Unterstützung des Antriebs. Ein fast ausschließlich elektromotorischer Antrieb ohne körperlichen Kraftaufwand kann nicht der Definition eines EPAC entsprechen. Das bedeutet, dass die Fahrenden stets einen aktiven Beitrag zum Antrieb des Fahrrads leisten müssen.
Zur Veranschaulichung ein einfaches Beispiel für das Unterstützungsverhältnis: Ein Fahrender bringt eine Eigenleistung von 100 Watt auf. Bei einem Unterstützungsverhältnis von 1:4 würde der Elektroantrieb maximal das Vierfache dieser Leistung beisteuern, also 400 Watt. Das ergibt eine Gesamtleistung von 500 Watt am Antriebsrad.
Diese Begrenzung stellt sicher, dass das EPAC weiterhin in den Bereich der aktiven Mobilität fällt und sich von einem reinen Kraftfahrzeug abgrenzt.
EPAC-Parameter
Die maximale Unterstützungsleistung beschreibt die vom elektrischen Antrieb bereitgestellte Leistung, die gemeinsam mit der mechanischen Leistung des Fahrenden für den Vortrieb des EPAC sorgt. Die maximale Leistung muss sich in einem sinnvollen Verhältnis zur menschlichen Leistungsfähigkeit bewegen, um eine realistische und fahrradähnliche Leistungscharakteristik sicherzustellen. Gleichzeitig ist es notwendig, eine klare Abgrenzung zu typgenehmigungspflichtigen Kraftfahrzeugen zu wahren.
Neben der rechtlichen Abgrenzung spielt auch die Fahrsicherheit eine wesentliche Rolle. Eine zu hohe Motorunterstützung könnte zu instabilem Fahrverhalten führen. Grundsätzlich trägt eine Begrenzung der Unterstützungsleistung dazu bei, dass EPACs ihr fahrradähnliches Fahrverhalten beibehalten und nicht in die Dynamik eines Kleinkraftrads oder Mopeds übergehen.
Zur weiteren Präzisierung gehört auch die Entwicklung einheitlicher Messverfahren, mit denen sich die Leistung und Charakteristik eines EPAC normativ beschreiben und die Einhaltung der entsprechenden Regelungen überprüfen lassen. Hierzu starten in Kürze Aktivitäten zur Erarbeitung einer europäischen Norm.
Die derzeitigen Festlegungen in der Verordnung (EU) 168/2013 in Bezug auf die Nenndauerleistung und die maximale Unterstützungsgeschwindigkeit sind sinnvoll und beizubehalten.
EPAC-Parameter
Aus Sicht des ZIV kennzeichnen folgende zusätzliche Parameter ein EPAC:

‒ Unterstützungsverhältnis 1:4 und
‒ Unterstützungsverhältnis 1:6 bis max. 15 Stundenkilometer möglich und
‒ maximale Unterstützungsleistung am Antriebsrad 750 Watt und
‒ maximale 250 Kilogramm Gesamtgewicht für einspurige EPAC oder
– maximale 300 Kilogramm Gesamtgewicht für mehrspurige EPAC

Da sich schwere Lastenräder über 300 Kilogramm (siehe DIN EN 17860-4:2025) in der Fahrdynamik und den Anforderungen an Konstruktion und Betrieb von EPAC und Fahrrädern deutlich unterscheiden, müssen für diese gesonderte Rahmenbedingungen und Parameter festgelegt werden.
Weitere Kriterien zur Abgrenzung eines EPAC von typgenehmigungs-pflichtigen Kraftfahrzeugen werden geprüft.
Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen
Um die Gleichstellung eines EPAC mit einem muskelbetriebenen, nicht typgenehmigungspflichtigen Fahrrad als Fortbewegungsmittel der aktiven Mobilität zu erhalten, ist es unumgänglich, die genannten Begrenzungen und Anforderungen in gesetzliche Regelungen zu überführen.
Der ZIV setzr sich dafür ein, die Verordnung (EU) 168/2013 entsprechend anzupassen. Die Begrenzungen der maximalen Unterstützungsleistung, des Unterstützungsverhältnisses sowie des maximal zulässigen Gesamtgewichts können als zusätzliche Beschreibung und Definition des Wortlauts »Pedalantrieb mit Trethilfe« im Artikel 2 h) in die Verordnung aufgenommen werden. Der Inhalt des entsprechenden Artikels 2 h) müsste dafür nicht geändert werden.

Text: Jo Beckendorff/ZIV

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