Gewerbetreibende, auch Händler, beispielsweise wegen geringfügiger Formfehler auf der Webseite oder aufgrund von kleineren DSGVO-Verstößen teuer abzumahnen, wird künftig deutlich schwerer und weniger lukrativ. Darauf wies VSF-Geschäftsführer Albert Herresthal hin.
Das Risiko für die Fachhändler, eine Abmahnung zu erhalten, ist damit deutlich reduziert, weil sich das »Geschäftsmodell Abmahnverein« weniger lohnt, wie Herresthal erklärt. Durch verschiedene Regelungen wird zukünftig das finanzielle Risiko von Abmahnungen für Kleinunternehmer verringert, in manchen Fällen gibt es auch keine Kosten mehr. Gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen dürfen bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten geltend gemacht werden, auf die der überwiegende Anteil missbräuchlicher Abmahnungen entfällt. Gleiches gilt bei DSGVO-Verstößen von kleinen Unternehmen und Vereinen (»notice-and-take down Verfahren«). Es gilt eine Klausel im Hinblick auf die Unternehmensgrößen: auf Abmahnkosten muss bei Unternehmen bis zu 250 Beschäftigten verzichtet werden, bei den Vertragsstrafen gilt eine Grenze von bis zu 100 Beschäftigten. Darüber gilt eine Höchstgrenze von 1.000 Euro bei Bagatellverstößen.
Der VSF hat am Gesetzentwurf der Regierung über seinen Partner VGSD mitgewirkt, erklärt Herresthal. Mehr Informationen in der Oktober-Ausgabe des RadMarkt sowie hier und hier.
Text: Michael Bollschweiler