Dass die Nutzung des Handys am Steuer hierzulande verboten ist, ist inzwischen weithin bekannt. Doch wie verhält es sich mit überdimensionierten Touchscreens, die eher einem Tablet gleichen? Grundsätzlich gilt: »Sämtliche elektronische Geräte dürfen laut ACE nur bedient werden, wenn das Gerät dazu nicht in die Hand genommen wird, ein flüchtiger Blick ausreicht oder dies per Sprachsteuerung möglich ist.« Dazu zählt neben dem Smartphone beispielsweise auch die Smartwatch am Handgelenk oder eben das Navigationsgerät. Damit ist bereits die händische Eingabe des Ziels während der Fahrt verboten. Erlaubt ist hingegen, »originäre Fahrzeugfunktionen wie die Beleuchtung, die Heizung oder die Scheibenwischer per Touchscreen zu bedienen, sofern der Blick nur kurz von Fahrbahn abgewendet wird«. Wenn die Einstellung des Scheibenwischers allerdings zu viel Aufmerksamkeit erfordert und es deswegen zu einem Unfall kommt, macht man sich strafbar. So lautet wenigstens ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gegen einen Tesla-Fahrer. Eine allgemeine Definition, wie lang ein »kurzer Blick« ist, gibt es nicht und muss von Fall zu Fall entschieden werden. Hier handelt es sich um eine Grauzone.
Deshalb rät der ACE allen Autofahrern, sich vorab gründlich mit den Funktionen und Einstellungsmöglichkeiten des Fahrzeugs vertraut zu machen. Das gelte insbesondere für geliehene Fahrzeuge: » Teilweise können bestimmte Funktionen auf ‚Kurzwahl‘ gelegt werden oder einzelne Tasten oder Knöpfe individuell belegt werden. Damit die Sprachsteuerung eine wertvolle Unterstützung sein kann, sollte sie nicht nur mit der eigenen Stimme trainiert werden. Es ist außerdem hilfreich, zu prüfen, welche Formulierungen und Befehle gut verstanden werden und welche Einstellungen sich überhaupt per Sprache steuern lassen. Die Routenplanung sollte vor Fahrtbeginn vorgenommen werden. Wer während der Fahrt Schwierigkeiten hat, eine Einstellung vorzunehmen, sollte besser bei der nächsten Möglichkeit rechts ranfahren. Denn schon eine drei-sekündige Ablenkung bei einem Tempo von 50 km/h führt bereits zu 42 Metern Blindflug, bei Tempo 130 sind es schon 108 Meter ohne Kontrolle über das Fahrzeug.«
Auf dem Fahrrad gilt: nur festverbaute Handy-Navigation
Wer bei der Navigation lieber auf sein Smartphone anstatt eines GPS-Fahrradcomputers setzt, muss folgendes beachten: Wie im Auto darf auch beim Radeln das Handy nicht in die Hand genommen und bedient werden. Das gilt auch, wenn sich das Mobiltelefon an einer Handykette befindet. Erlaubt ist die Nutzung lediglich, wenn sich das Gerät in einer entsprechenden Handyhalterung befindet. Außerdem darf selbst bei einer roten Ampel nicht darauf getippt oder gewischt werden. Dafür muss angehalten und abgestiegen werden. Wer mit dem Handy in der Hand auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von 55 Euro.
Wer nach wie vor nicht auf die Navigation per Handy verzichten möchte, kann sich von der akustischen Routenführung den Weg ansagen lassen. Per Lautsprecher ist das unproblematisch. Wer dafür Kopfhörer nutzt, muss darauf achten, dass die Umgebungsgeräusche etwa durch Noise-Canceling nicht ausgeblendet werden. Radfahren mit Kopfhörern ist nur erlaubt, solange die Umgebung akustisch noch wahrgenommen werden.
Gleiches Spiel auf Motorrad & Co.
Wie beim Fahrrad darf auch auf allen anderen Zweirädern das Handy nur zu Navigationszwecken genutzt werden, wenn es fest mit dem Lenker verbunden ist und während der Fahrt nicht in die Hand genommen wird. Diese Regelung gilt also auch auf dem Motorrad, Moped, Roller oder E-Scooter. Dafür gibt es spezielle Halterungen, die das Handy bzw. Smartphone sicher festhalten, gleichzeitig noch vor Wasser und Staub schützen sowie Vibrationen und Stöße abdämpfen. Ob sich ein Handy bzw. Smartphone besser zur Routenplanung eignet als ein eigenständiges Navigationssystem, ist laut ACE »vom individuellen Nutzungsverhalten abhängig«.
Text: Jo Beckendorff