Achtung bei Umrüstung von Pedelecs
Rolf Haecker

Beim Austausch von Komponenten an Pedelecs und E-Bikes ist Vorsicht geboten, denn die übliche 100-Kilo-Grenze, für die Komponenten getestet sind, wird leicht überschritten.  Rolf G. Häcker vom Lenkerhersteller Humpert rät in einer aktuellen Presseinformation, bereits getauschte Komponenten bei nächster Gelegenheit zu prüfen und erklärt, was zu beachten ist

Die Firma Humpert hatte auf der Eurobike Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgestellt: Darin listen Prüfingenieur Steve Richter und Leiter der Produktentwicklung Rolf G. Häcker auf, welche Ergotec-Lenker-Vorbau-Kombinationen Händler für die Umrüstung von Pedelecs und E-Bikes bis 25 km/h und zulässigem Gesamtgewicht von 140 kg verwenden können, damit der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß DIN EN 15194 erhalten bleibt. Die aufgeführten Kombinationen seien von Humpert getestet worden und ließen keine Gefährdung erwarten.
Seit Humpert/Ergotec die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgestellt habe, meldeten sich täglich viele Händler und wollten wissen, wie sie mit bereits umgebauten Fahrzeugen umgehen sollen, erklärt Rolf Häcker, der auch im Normenausschuss mitarbeitet.
Bauteile, die nur die derzeit gültige City- und Trekking-Norm bis zu einem maximal zulässigen Gesamtgewicht (Fahrzeug + Fahrer + Gepäck) von 100 kg erfüllen, versagen bei einem höheren zulässigen Gesamtgewicht auf der Prüfmaschine: bei 120 kg erreichen sie nur 70 bis 80 Prozent des Testlaufes, bei 140 kg versagen sie nach 50 bis 60 Prozent des Testdurchgangs und bei 160 kg sogar schon nach 10 bis 20 Prozent. Bei elektrifizierten Rädern wird die 100-Kilo-Grenze schneller überschritten als bei gewöhnlichen Rädern, da sie ja aufgrund von Motor und Akku schon ein höheres Eigengewicht mitbringen.
Da derjenige, der das Bauteil einbaut, zehn Jahre für das so veränderte Produkt haftet, kann ein Versagen unangenehme Folgen haben, gibt Häcker zu bedenken: »Wir raten daher, bei bereits umgebauten Fahrzeugen die entsprechenden Bauteile bei nächster Gelegenheit auf Ihre Bestimmung hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls gegen Bauteile, die hierfür auch wirklich geeignet und vom Hersteller freigegeben sind, auszutauschen.« Das gelte im Übrigen auch für normale Fahrräder ohne Tretunterstützung, die vom Hersteller nur für 100 kg ausgelobt sind und bei denen das zulässige Gesamtgewicht ebenfalls überschritten wird.
Bei E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h gestaltet sich der Austausch von Komponenten noch schwieriger. Diese Fahrzeuge werden nach der Typgenehmigungsrichtline 2002/24/EG als Kraftfahrzeug der Klasse L1e eingestuft, sind damit kein Fahrrad und Bauteile dürfen nicht wahllos kombiniert, ausgetauscht, an- oder abgebaut werden. Tauscht man Teile gegen solche, die nicht in den Beschreibungsunterlagen des Fahrzeugherstellers enthalten sind, müssen die neuen Teile über eine ECE-Kennzeichnung, eine ABE oder ein Teilegutachten verfügen. Bei Bauteilen mit einem Teilegutachten muss das Fahrzeug nach dem Einbau beim TÜV oder der DEKRA einzeln abgenommen werden. Dieser trägt das neue Bauteil dann in die Betriebserlaubnis ein.
Bei Bauteilen mit einer ECE-Kennzeichnung oder einer ABE muss das Fahrzeug nicht extra vorgeführt werden. Die ABE ist aber mitzuführen. Wird ein Bauteil eingesetzt, das der Fahrzeughersteller nicht vorgesehen hat, das keine ECE-Kennzeichnung oder keine ABE besitzt oder aber nicht eingetragen ist, erlischt die Betriebserlaubnis und somit der Versicherungsschutz.
Spätestens bei einem Unfall mit Personenschaden könnten sich, sollte sich herausstellen, dass nachträglich ein nicht zugelassenes Bauteil eingebaut wurde – für den, der den Umbau ausgeführt hat, existenzielle Folgen ergeben.

vz

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