Die Reform des Schuldrechts zieht weite Kreise, auch in Bereiche, die man auf den ersten Blick nicht damit in Zusammenhang bringt. Der Fahrradpass ist ein Beispiel dafür. Die Bielefelder Verlagsanstalt hat jetzt das beliebte Serviceprodukt überarbeitet.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jetzt genau definiert, was unter Verschleißteilen zu verstehen ist. Ein wichtiger Punkt, wenn es um Gewährleistungsfragen geht. Beibehalten wurden die 2-blättrige Aufmachung des Fahrradpasses. Das erste Blatt bleibt beim Kunden und enthält alle Informationen zum Rad und – das ist neu – eine Spalte in der die vorgesehenen Termine für die Erst- und Folgeinspektion vorgesehen sind. Damit wird dem Händler ein Instrument zur Kundenbindung an die Hand gegeben. Die Informationen zum Rad finden sich via Durchschreibetechnik auch auf der zweiten Seite des Formulars. Zusätzlich ist eine Abnahmeerklärung des Kunden enthalten, die auch von ihm unterschrieben wird. Der Kunde erklärt damit, dass das gekaufte Rad zum Zeitpunkt der Übergabe ohne Mängel ist und dass er die Geschäftsbedingungen (also auch die Angabe zu den Verschleißteilen) zur Kenntnis genommen hat. Diese Erklärung sollte der Händler gut aufbewahren, denn wenn es mal zu einem Streit um Gewährleistungsrechte kommt, kann diese Erklärung sehr wichtig werden.
Ebenfalls aktualisiert werden zur Zeit auch die Reparaturkarten, die in den nächsten Wochen wieder erhältlich sind.
Bezugsquelle und weitere Informationen: BVA Bielefelder Verlagsanstalt GmbH & Co. KG, Ravensberger Straße 10 f, 33602 Bielefeld, Tel.: 05 21/5 95-5 34.