»Dies ist eine fantastische Nachricht«, heißt es dazu im letzten Freitag (30. August) veröffentlichten August-Newsletter der EBMA, »sie bedeutet, dass die EU-Kommission unsere Bedenken einer Aufhebung der Antidumping-Maßnahmen unserer Industrie ernst nimmt und bereit ist, diese Angelegenheit gründlich zu untersuchen«.
Bei den von der EU erhobenen Antidumping-Zölle auf die Einfuhren von Fahrrädern chinesischen Ursprungs handelt es sich um die am längsten erhobenen Antidumping-Maßnahmen der Union. Im September 1993 traten sie erstmals in Kraft (damals zu einem festgelegten Satz von 30,6 Prozent, der im Laufe der Jahre aber auf die heute gültigen 48,5 Prozent angehoben wurde). EBMA hatte die rechtzeitige Antragstellung damit begründet, dass »bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu rechnen« sei.
Der nach Anhörung eingesetzte Ausschuss der EU-Kommission kam nun zu dem Schluss, »dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslauf-Überprüfung zu rechtfertigen«. Daher würde eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitet.
Bei der Auslauf-Überprüfung wird untersucht, ob bei einem Außerkraft-Treten der Maßnahmen das Dumping anhält oder erneut auftritt – sprich der betroffene EU-Wirtschaftszweig weiter bzw. erneut geschädigt wird.
Untersuchungs-Zeitraum
Die Untersuchung der Antidumping-Maßnahmen gegenüber Einfuhren von »Made in China«-Fahrrädern wird sich auf den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 erstrecken. »Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung«, heißt es dazu im Amtsblatt.
Wanted: Stellungnahmen
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. August tun. Zudem müssen Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Die komplette Bekanntmachung aus dem EU-Amtsblatt kann jetzt auf Deutsch als pdf unter diesem Link heruntergeladen werden.
Text: Jo Beckendorff