Anti-Dumping-Verfügung im Wortlaut

Im aktuellen RadMarkt wird über den vorläufigen Bescheid der Europäischen Kommission in Sachen SRAM ./. Shimano berichtet. Der vorläufige Bescheid ist im RadMarkt in Auszügen gedruckt. Den vollen Wortlaut finden Sie nachstehend.

ANHANG 1:

ALLGEMEINER INFORMATIONSVERMERK

ZU DEN VORLÄUFIGEN FESTSTELLUNGEN IM ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON NABENSCHALTUNGEN FÜR FAHRRÄDER MIT URSPRUNG IN JAPAN

Wichtiger Hinweis:

In dem vorgenannten Antidumpingverfahren hat die Kommission beschlossen, die Untersuchung ohne die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Nabenschaltungen mit Ursprung in Japan fortzusetzen. In diesem Informationsvermerk werden die wesentlichen vorläufigen Feststellungen dargelegt. Der Beschluß, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, greift in keiner Weise dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens vor, da die Untersuchung zunächst vollständig abgeschlossen werden muß.

Die unternehmensspezifischen vorläufigen Festellungen werden den betroffenen Parteien separat übermittelt.

1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1.1 Verfahren

1.1.1 Antrag

Am 6. Juli 2000 stellte das Unternehmen SRAM Deutschland GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt), auf das mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Nabenschaltungen für Fahrräder entfällt, einen Antidumpingantrag betreffend die Einfuhren von Nabenschaltungen mit Ursprung in Japan.

Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

1.1. 2 Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung

Am 27. Juli 2000 wurde eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (AB1.C214 vom 27.7.2000, S. 4)(nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt) veröffentlicht.

1. 1. 3 Untersuchungszeitraum

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Bei der Analyse der für die Schadensbeurteilung maßgeblichen Trends stützten sich die Kommissionsdienststellen auf die Daten über den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Die Feststellungen zur Preisunterbietung beziehen sich auf den UZ.

1.2 Vom Verfahren betroffene Parteien

Die Kommissionsdienststellen unterrichteten den Antragsteller, den anderen Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller, die Einführer, Lieferanten, Verwender und Verbände, die bekanntermaßen betroffen waren, sowie die Vertreter Japans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

Der ausführende Hersteller und seine verbundenen Einführer legten ihren Standpunkt dar. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

Die Kommissionsdienststellen sandten allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Sie holten alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüften sie und führten Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

1.2. 1 Gemeinschaftshersteller
– SRAM Deutschland GmbH, Schweinfurt, Deutschland

1.2.2 Ausführender Hersteller in Japan –

Shimano Inc., Sakai, Japan

1. 2.3 Verbundene Einführer in der Gemeinschaft
– Shimano Europa GmbH (Dutch Branch), Nunspeet, Niederlande
– Shimano Benelux B.V., Nunspeet, Niederlande

1. 2.4 Unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft
– Paul Lange & Co, Stuttgart, Deutschland

1.3 Ware und gleichartige Ware

1.3.1 Ware

Das Verfahren betrifft Nabenschaltungen, d.h. Fahrradnaben mit eingebauter Gangschaltung mit drei oder mehr Gängen, auch mit eingebauter Bremse, die an der Nabe selbst oder an einem anderen Teil des Fahrrads befestigt ist.
.Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurde festgestellt, dass die betroffene Ware ausschließlich als Nabenschaltung für Fahrräder verwendet wird.
Die vorläufige Untersuchung ergab ebenfalls, dass es drei grundlegende Modelle von Nabenschaltungen gibt, und zwar „Rücktrittbremsnaben“ und „Trommelbremsnaben“ (bei denen sowohl die Schaltung als auch die Bremse in die Nabe eingebaut sind) und „Freilaufnaben“ (bei denen nur die Schaltung in die Nabe eingebaut ist), die alle die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben.
Der ausführende Hersteller wandte ein, die vorgenannten Modelle hätten unterschiedliche materielle Eigenschaften. Die Verwender würden insbesondere Rücktrittbremsnaben (mit einem durch Zurücktreten der Tretkurbeln betriebenen Bremssystem) und Trommelbremsnaben sowie Freilaufhaben (mit einem manuell betriebenen Bremssystem) aufgrund der Unterschiede in den Bremssystemen als unterschiedliche Waren ansehen. Daher solle die Untersuchung auf Rücktrittbremsnaben beschränkt werden.
Die Kommissionsdienststellen prüften die vorgenannten Behauptungen und stellten fest, dass das wichtigste materielle und technische Element einer Nabenschaltung die Gangschaltung selbst ist, die stets in der Nabe integriert ist. Eine Nabenschaltung besteht – im Gegensatz zu einer Kettenschaltung – aus einer in der Nabe integrierten Gangschaltung. Die Frage, ob zusätzlich ein Bremssystem in der Nabe integriert oder an der Nabe befestigt ist, und um welche Art von Bremse es sich handelt, ist zwar für die Berechnungen und den Preisvergleich von Bedeutung, berührt jedoch nicht die grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen von Nabenschaltungen und ist somit für die Definition der betroffenen Ware irrelevant.
Zudem ergab die vorläufige Untersuchung, dass die in Japan und die in der Gemeinschaft hergestellten Nabenschaltungen sowie die verschiedenen in der Gemeinschaft insgesamt angebotenen Modelle von Nabenschaltungen austauschbar sind, so dass zwischen ihnen Wettbewerb herrscht.
Daher kann dem Antrag des ausführenden Herstellers, bestimmte Modelle von Nabenschaltungen aus dieser Untersuchung auszuschließen, nicht stattgegeben werden. Sämtliche Nabenschaltungen mit drei oder mehr Gängen werden somit für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen.

1. 3.2 Gleichartige Ware

Die vorläufige Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Nabenschaltungen, die in Japan hergestellten und dort verkauften Nabenschaltungen sowie die aus Japan in die Gemeinschaft eingeführten Nabenschaltungen die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie die gleichen Verwendungen haben.
Daher handelt es sich bei diesen Waren um eine gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.4 Zollrechtlicher Status

Die betroffene Ware wird derzeit dem KN-Code ex 8714 99 90 zugewiesen.
Die Einfuhren der betroffenen Ware sollen zum Teil auch als Naben mit eingebauter
Rücktritt- oder Trommelbremse des KN-Codes 8714 94 10 und als Naben ohne eingebaute Bremse des KN-Codes 8714 93 10 angemeldet worden sein.
Für die betroffene Ware galt im UZ ein vertragsmäßiger Zollsatz von 4,7%.

2 DUMPING

2.1 Normalwert

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst geprüft, ob die betroffene Ware im Inland insgesamt in Mengen verkauft wurde, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren, d.h. 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass dies der Fall war.
Danach wurde geprüft, ob die einzelnen Typen, die den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen entsprachen, im Inland jeweils in Mengen verkauft wurden, die 5 % oder mehr der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen des entsprechenden Typs ausmachten. Die Untersuchung ergab, dass dies nur bei zwei Typen der Fall war.

Bei diesen beiden Typen wurde geprüft, ob sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft worden waren.

Die Untersuchung ergab, dass bei einem der beiden Typen der gewogene durchschnittliche Preis in Japan höher war als die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten und dass auf die Inlandsverkäufe zu Preisen über den Produktionskosten mengenmäßig mehr als 80 % der Gesamtverkäufe entfielen. Daher wurde der Normalwert für diesen Typ anhand des gewogenen Durchschnitts der Preise ermittelt, die bei sämtlichen Inlandsverkäufen dieses Typs tatsächlich gezahlt wurden. Im Falle des zweiten Typs entfielen auf die Inlandsverkäufe zu Preisen über den Produktionsstückkosten weniger als 10 % der Gesamtverkäufe dieses Typs.

Für den letztgenannten und alle anderen Typen wurde der Normalwert daher gemäß Artikel 2 Absätze 3, 5 und 6 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten der betreffenden ausgeführten Typen des ausführenden Herstellers und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten wurden anhand der Inlandsverkäufe von Nabenschaltungen bestimmt, die in repräsentativen Mengen getätigt wurden. Die Ermittlung der Gewinnspanne erfolgte auf der Grundlage der im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe von Nabenschaltungen.

2.2 Ausfuhrpreis

Rund 40 % der Exportverkäufe in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Kunden, so dass die Ausfuhrpreise für die betreffenden Transaktionen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt wurden, die diese Kunden tatsächlich zahlten oder zu zahlen hatten.

Die übrigen Verkäufe gingen an verbundene Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft. Daher wurden die entsprechenden Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. Zur Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten und Gewinne vorgenommen. Dabei erschien es angesichts der Rolle der betroffenen Parteien im Vergleich zu den Aufgaben und den Gewinnspannen unabhängiger Einführer angemessen, eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde zu legen.

2.3 Vergleich

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen folgende Faktoren:

– Preisnachlässe

– Transportkosten

– Versicherungskosten

– Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten

– Verpackungskosten

– Kreditkosten

– Kundendienstkosten

– Provisionen

– Währungsumrechnungen.

2.4 Dumpingspanne

Gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes der einzelnen Typen mit dem entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe ermittelt.
Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping, wobei das Dumping dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf 36,4 %.

3 WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

3.1 Definition der Gemeinschaftsproduktion

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im UZ stellten zwei Unternehmen die betroffene Ware in der Gemeinschaft her:

– der Antragsteller,
– ein anderer Gemeinschaftshersteller (nachstehend „anderer Gemeinschaftshersteller“ genannt), auf den im UZ weniger als 10 % der Gemeinschaftsproduktion von Nabenschaltungen entfielen. Der andere Gemeinschaftshersteller beantwortete den Fragebogen nicht und nahm nicht zu dem Antidumpingantrag Stellung. Nach den vorliegenden Presseinformationen meldete dieses Unternehmen Konkurs an und stellte seine Produktion nach dem UZ ein.

Demnach stellt die Produktion des Antragstellers und des anderen Gemeinschaftsherstellers die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

3.2 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Der Gemeinschaftshersteller, der den Antidumpingantrag gestellt hat, bildet folglich den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und wird im Folgenden als solcher bezeichnet.

4 SCHÄDIGUNG

4.1 Vorbemerkung

Da das Verfahren nur einen einzigen ausführenden Hersteller betrifft und auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur ein einziges Unternehmen umfasst, wurden die Angaben über diesen ausführenden Hersteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Form von Indexen ausgedrückt, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren.

4.2 Gemeinschaftsverbrauch

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, des anderen Gemeinschaftsherstellers und der Ausfuhren des japanischen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft ermittelt. Die Verkäufe des anderen Gemeinschaftsherstellers wurden anhand der Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des ausführenden Herstellers geschätzt. Aus anderen Drittländern wurde die betroffene Ware nicht eingeführt.

Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich der Verbrauch von Nabenschaltungen im Bezugszeitraum um 5 % verringerte. Während er zwischen 1996 und 1998 nur leicht zurückging, sank er 1999 gegenüber dem Vorjahr um 8 %. Im UZ stieg der Verbrauch fast wieder auf das Niveau von 1998.

4.3 Betroffene Einfuhren

4.3. 1 Volumen der betroffenen Einfuhren

Zwischen 1996 und dem UZ entwickelten sich die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft wie folgt:

Zwischen 1996 und dem UZ erhöhten sich Einfuhren um 23 %.

Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die betroffenen Einfuhren zwischen 1996 und 1998 um 14 % verringerten, sich dann aber zwischen 1998 und dem UZ um 43 % erhöhten. Ein Vergleich auf Jahresgrundlage ergab, dass sich die gedumpten Einfuhren im Jahr 1999 trotz eines Verbrauchsrückgangs um 8 % gegenüber 1998 um 17 % erhöhten. Zwischen 1999 und dem UZ fiel der Einfuhranstieg mit 22 % sogar noch stärker aus.

4.3.2 Marktanteil der betroffenen Einfuhren

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3: Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land (unter Zugrundelegung der Verkaufsmengen)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren trotz einer rückläufigen Verbrauchsentwicklung um mehr als neun Prozentpunkte (bzw. um 30%).

Entsprechend der Entwicklung der Exporte des ausführenden Herstellers sank dessen Marktanteil zwischen 1996 und 1998 beträchtlich, erhöhte sich dann aber sowohl 1999 als auch im UZ. Zwischen 1996 und 1997 verringerte sich sein Marktanteil in der Tat um rund drei Prozentpunkte bzw. um 10 %, während er zwischen 1998 und dem UZ um rund 12 Prozentpunkte bzw. 44 % stieg.

4.3.3 Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren

Die Verkaufspreise der Nabenschaltungen aus Japan auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelten sich wie folgt:

In diesem Stadium der Untersuchung hat es den Anschein, dass die insgesamt steigenden Durchschnittspreise im Bezugszeitraum mit einer Änderung des Warensortiments im Zusammenhang stehen, da offensichtlich verstärkt technisch ausgefeiltere und damit teurere Typen von Nabenschaltungen verkauft wurden. Die vorstehende Tabelle über die Entwicklung des Durchschnittspreises der eingeführten Nabenschaltungen ist daher nur begrenzt aussagekräftig.

Dieser Aspekt wird im weiteren Verlauf der Untersuchung gegebenenfalls eingehender geprüft.

4.3.4 Preisunterbietung

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die Daten über den UZ herangezogen.

4.3.4. 1 Vergleichbarkeit der Waren

In einem zusätzlichen Fragebogen, der 58 interessierten Parteien (dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dem ausführenden Hersteller, zwei verbundenen Einführern, neun unabhängigen Einführern und 45 Verwendern) zugesandt wurde, wurden genaue Angaben über die Vergleichbarkeit der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Typen von Nabenschaltungen angefordert. Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, welche von dem betroffenen japanischen Unternehmen hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Typen von Nabenschaltungen mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

Die vorgenannten Parteien waren der Auffassung, dass die Einteilung der Nabenschaltungen anhand der Zahl der Gänge einen fairen Preisvergleich auf Typengrundlage ermöglicht.

4.3.4.2 Berichtigungen

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wandte ein, bestimmte vom ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft verkaufte Nabenschaltungen hätten eine Hülse aus Aluminium, während die gleichen Naben, die von ihm selbst verkauft würden, ausschließlich eine Hülse aus Stahl besäßen. Daher beantragte er, die Preise des ausführenden Herstellers um den Marktwert dieses Materialunterschieds zu kürzen.

Die Untersuchung ergab, dass ein Großteil der 7-Gang-Rücktrittbremsnaben und der 7-Gang-Freilaufhaben, die der ausführende Hersteller im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte, eine Hülse aus Aluminium besaßen.

Gemäß der Preisliste des ausführenden Herstellers waren die Preise von Nabenschaltungen mit Aluminiumhülse im UZ höher als die Preise der gleichen Nabenschaltungen mit Stahlhülse. Im UZ waren die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Rücktrittbremsnaben ausschließlich mit einer Stahlhülse ausgestattet.

Daher wurde die Auffassung vertreten, dass der Verkaufspreis des ausführenden Herstellers nach unten berichtigt werden sollte. Diese Berichtigung wurde vorläufig auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen vorgenommen, die der ausführende Hersteller seinen Kunden tatsächlich in Rechnung stellte.

4.3.4.3 Preisunterbietungsspanne

Auf dieser Grundlage kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die folgenden vier Typen von Nabenschaltungen, auf die rund 78 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und etwa 85 % der Verkäufe des japanischen Ausführers in der Gemeinschaft entfielen, als direkt vergleichbar angesehen und somit für den Preisvergleich auf Typengrundlage herangezogen werden konnten:
– 3-Gang-Rücktrittbremsnabe,
– – 7-Gang-Rücktrittbremsnabe,
– – 3-Gang-Freilaufhabe,
– – 7-Gang-Freilaufhabe.

Im Falle des betroffenen ausführenden Herstellers wurden die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich Zöllen zugrunde gelegt. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gegebenenfalls durch den Abzug der Transportkosten auf die Stufe ab Werk gebracht.
Der vorläufige Preisvergleich auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte ergab im UZ eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von rund 8 %, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze des ausführenden Herstellers beliefe sich die Preisunterbietungsspanne auf rund 9 %.
Diese Preisunterbietungsspanne spiegelt die Auswirkungen der Preisunterbietung jedoch nicht in vollem Umfang wider. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ Verluste verzeichnete (siehe 4.4.6) deutet darauf hin, dass er im UZ ferner an Preiserhöhungen gehindert wurde und dass die preislichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren sehr viel stärker waren, als es die vorgenannte Preisunterbietungsspanne vermuten lässt.
Abgesehen von der vorgenannten Ermittlung der Preisunterbietungsspannen auf Typengrundlage ist derzeit die Ermittlung der Preisunterbietungsspannen auf Kundengrundlage Gegenstand einer eingehenderen Prüfung.

4.4 Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.4. 1 Vorbemerkung
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüften die Kommissionsdienststellen alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussten.

4.4.2. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 %.

Zwischen 1998 und 1999 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich, und zwar um 19 %, zurück, während sich der Verbrauch im gleichen Zeitraum nur um 8 % verringerte. Im UZ erhöhte sich die Produktion dann wieder um 18 %. Dieser Produktionsanstieg bei gleichzeitig rückläufigen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Ausfuhren in Drittländer im UZ steigerte.

Da sich die Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht änderte, entwickelte sich die Kapazitätsauslastung ähnlich wie die Produktion.

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung des ausführenden Herstellers im Bezugszeitraum nicht mit Kapazitätsproblemen konfrontiert war.

4.4.3 Verkaufsvolumen und Verkaufspreise

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft verringerten sich zwischen 1996 und dem UZ um 6 %. Zwischen 1996 und 1998 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, parallel zu seiner Produktion auch seine Verkäufe in der Gemeinschaft um 8 % zu steigern. Zwischen 1998 und 1999 kam es jedoch dann zu einem Verkaufsrückgang um 17 %, was zeitlich mit der Verringerung des Verbrauchs um 8 % zusammenfiel. Der leichte Verkaufsanstieg zwischen 1999 und dem UZ (+ 4 %) reichte nicht aus, um die vorausgegangenen Absatzeinbußen wettzumachen.

Der ausführende Hersteller wandte ein, der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt während des UZ sei auf die Verkäufe an Fahrradhersteller zurückzuführen, die ursprünglich in der Gemeinschaft niedergelassen waren und Ende 1998 damit begannen, ihre Produktion von Fahrrädern mit Nabenschaltungen in benachbarte mittel- und osteuropäische Länder zu verlagern. Zudem hätten sich die Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ verdoppelt. Daher sollte bei der Schadensanalyse von den – angeblich gestiegenen – Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgegangen werden.

Darauf ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Untersuchung bisher keinerlei Bestätigung für diese Behauptungen gefunden wurde. Im Übrigen wäre die Argumentation des japanischen ausführenden Herstellers nur dann stichhaltig, wenn auch die Entwicklung seiner eigenen Verkäufe außerhalb Japans und der Gemeinschaft berücksichtigt würden. Eine solche Untersuchung würde jedoch eindeutig den Rahmen dieser Schadensuntersuchung sprengen, die sich gemäß Artikel 3 der Grundverordnung auf den Gemeinschaftsmarkt konzentrieren muss.

Die möglichen Auswirkungen der Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dessen wirtschaftliche Lage werden unter 5.3.2 geprüft. Im Interesse der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung dieser speziellen Behauptung ergab, dass sich zwar die Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erhöhten, aber die Gesamtverkäufe dieses Wirtschaftszweigs einschließlich der Exporte zwischen 1998 und dem UZ um rund 6 % zurückgingen.

Zwischen 1996 und dem UZ sank der durchschnittliche Verkaufspreis von Nabenschaltungen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, beträchtlich, genauer gesagt um 21 %. Zwar ist zu bedenken, dass es zwischen den verschiedenen Typen von Nabenschaltungen Preisunterschiede gibt, doch kam es im Bezugszeitraum weder bei diesem typenbedingten Preisgefälle noch beim Warensortiment, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt anbot, zu nennenswerten Änderungen.

Wie unter 4.3.3 und 4.3.4 dargelegt, erhöhten sich zwar die japanischen Preise im Bezugszeitraum, doch kam es im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin zu einer Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 8 %. Dies zeigt, dass der japanische ausführende Hersteller während eines beträchtlichen Teils des Bezugszeitraums die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbot.

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum insgesamt konstant. Zwar erhöhte er sich zwischen 1996 und 1998, verringerte sich dann aber zwischen 1998 und dem UZ um sieben Prozentpunkte bzw. um 12 %. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit einem mengenmäßigen Anstieg der gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft um 43 % zusammen.

Die vorgenannten Feststellungen zeigen auch, dass die Behauptung des ausführenden Herstellers, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im Bezugszeitraum seinen Marktanteil auf Kosten des anderen Gemeinschaftsherstellers steigern können, nicht begründet ist. Die vorläufige Untersuchung ergab vielmehr, dass der Anstieg des Marktanteils des ausführenden Herstellers im UZ zu Lasten sowohl des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch des anderen Gemeinschaftsherstellers ging. Den tatsächlichen Verkaufszahlen ist zu entnehmen, dass die Absatzeinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des anderen Gemeinschaftsherstellers zwischen 1998 und dem UZ in vollem Umfang dem japanischen ausführenden Hersteller zugute kamen.

Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die Lagerbestände zwischen 1996 und 1998 um 32 % erhöhten, dann aber zwischen 1998 und dem UZ deutlich verringerten. Da jedoch die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum durchweg niedrig waren (sie entsprachen weniger als 1 % des Produktionsvolumens), hat die Entwicklung der Lagerbestände auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum – wenn überhaupt – nur unerhebliche Auswirkungen.

4.4.6 Rentabilität und Cashflow

Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Netto-Umsatzrentabilität wie folgt:

Die Umsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag 1996 zwischen – 5 und – 10 %. 1997 verbesserte sich die Lage, so dass der Wirtschaftszweig fast kostendeckend arbeitete. Nach der Übernahme führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1997 und dem UZ Umstrukturierungsmaßnahmen durch, und es gelang ihm, seine Produktionskosten um 19 % zu senken. Bezogen auf den gesamten Bezugszeitraum verringerten sich die Produktionskosten sogar um 26 %. Dennoch blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum negativ.

Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1997 fast kostendeckend gearbeitet hatte, konnte angemessener weise davon ausgegangen werden, dass er dank seiner Bemühungen um Umstrukturierung und Kostensenkung Gewinne erwirtschaften würde. Diese Bemühungen wurden jedoch durch den Preisdruck untergraben, mit dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere im UZ konfrontiert war. Dies deutet darauf hin, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Umstrukturierungsmaßnahmen sogar noch höher ausgefallen wären oder dass die Produktion von Nabenschaltungen in der Gemeinschaft vollständig eingestellt worden wäre.

Dank der Senkung der Produktionskosten und des Rückgangs der Verluste war im Bezugszeitraum insgesamt eine Verbesserung des Cashflows im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erkennen. Entsprechend der Entwicklung der Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam es bis 1999 zu einer beträchtlichen Verschlechterung des Cashflows, bevor im UZ eine positive Wende eintrat.

4.4.7 Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Der beträchtliche Anstieg der Investitionen insbesondere im Jahr 1999 ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland eine neue Fertigungsstätte für Nabenschaltungen aufgebaut wurde. Der neue Betrieb nahm Anfang 1999 seine Arbeit auf Diese Investition beweist, dass das Unternehmen weiterhin eine aktive Rolle auf dem Markt spielen will und eine langfristige Strategie für die betroffene Ware hat.

Die Untersuchung ergab, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ zu einer leicht höheren Kapitalrendite führten. Diese Verbesserung ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete.

Bei der Untersuchung wurden keine 1-Enweise dafür gefunden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

4.4.8 Beschäftigung und Produktivität

Der vorstehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass sich die Zahl der Beschäftigten zwischen 1997 und dem UZ um 17 % verringerte. Trotz der Schwierigkeiten, mit denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konfrontiert war, konnte er die Zahl der Arbeitsplätze seit 1998 konstant halten.
Angesichts des Produktionsumfangs und der Verringerung der Zahl der Beschäftigten kam es zwischen 1997 und dem UZ zu einem Anstieg der Produktivität.

4.4.9 Höhe der Dumpingspannen
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Japan erheblich.

4.5 Vorläufige Schlussfolgerung zur Schädigung
Im Bezugszeitraum stiegen die gedumpten Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft, die im UZ zu einem großen Teil zu Preisen unter den Produktionskosten verkauft wurden, erheblich an, und bei den wichtigsten Indikatoren, die für die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevant sind, zeigte sich ein negativer Trend.
Besonders deutlich wurde dies zwischen 1998 und dem UZ. Die vorläufige Untersuchung ergab, dass der Gemeinschaftsverbrauch in diesem Zeitraum leicht zurückging, und zwar um 1 %, während die gedumpten Einfuhren mengenmäßig um 43 % zunahmen. Dadurch konnte der japanische ausführende Hersteller seinen Marktanteil in der Gemeinschaft beträchtlich ausbauen (um 12 Prozentpunkte), was in erster Linie zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch die Preise der gedumpten Einfuhren aus Japan um rund 8 % unterboten wurden und dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt waren.

Zugleich wurde festgestellt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum, d.h. zwischen 1998 und dem UZ, am stärksten verschlechterte. Die Verkaufsmengen gingen um 13 % zurück, die Verkaufspreise um 7 %, die Produktion um 4 % und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um sieben Prozentpunkte. Trotz der Umstrukturierungsmaßnahmen kam es parallel zu dem Preisdruck, mit dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft konfrontiert war, zu einer Verschlechterung der Rentabilität, die negativ blieb.
Insbesondere angesichts des Rückgangs der Verkaufspreise, der Rentabilität und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, vor allem zwischen 1998 und dem UZ, wird daher vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

5. SCHADENSURSACHE

5.1 Einleitung

Die Kommission prüfte die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu ermitteln, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs bestand.

5.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

Die Untersuchung ergab, dass der japanische ausführende Hersteller eine wichtige Rolle auf dem Gemeinschaftsmarkt spielt. Die Einfuhren japanischer Nabenschaltungen in die Gemeinschaft waren durchweg umfangreich. Im Bezugszeitraum stieg das Volumen der gedumpten Einfuhren aus Japan in die Gemeinschaft um 23 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich um mehr als neun Prozentpunkte, wobei diese Entwicklung auf Kosten der Hersteller in der Gemeinschaft ging.
Zwischen 1998 und dem Ende des UZ erhöhten sich die gedumpten Einfuhren aus Japan mengenmäßig um 43 %, und der Anstieg ihres Marktanteils in der Gemeinschaft war in diesem Zeitraum mit 12 Prozentpunkten beträchtlich.
Zugleich ergab die vorläufige Sachaufklärung, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich gedrückt waren. Die vorgenannten Entwicklungen fielen zeitlich mit der deutlich rückläufigen Entwicklung bei den wichtigsten Wirtschaftsindikatoren zur Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ zusammen: Die Verkaufsmengen verringerten sich um 13 %, der Markanteil ging um 7 Prozentpunkte zurück, und der durchschnittliche Verkaufspreis sank um 7 %. Daher verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin finanzielle Verluste.
Im weiteren Verlauf der Untersuchung ist nachzuweisen, dass ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

5.3 Auswirkungen anderer Faktoren

Die Kommissionsdienststellen prüften ferner, ob andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren den möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage stellen könnten.

Im Rahmen der Untersuchung konnte nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass einige der nachstehend aufgeführten Faktoren unter Umständen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

5.3. 1 Nachfrageentwicklung
Der japanische ausführende Hersteller wandte ein, die Absatzeinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien auf eine Verringerung der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt während des Bezugszeitraums zurückzuführen. Diese rückläufige Nachfrageentwicklung ließe sich in erster Linie dadurch erklären, dass bestimmte Fahrradmontagebetriebe 1998 ihre Produktion aus der Gemeinschaft in mittel- und osteuropäische Länder verlagert hätten.

5.3.2 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
Zwischen 1996 und 1999 entfielen auf die Exportverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer rund 8 % seiner Gesamtverkäufe. Nur im UZ stieg dieser Prozentsatz fast auf das Doppelte, nämlich auf rund 15 % an.

5.3.3 Der andere Gemeinschaftshersteller
Ferner wurde geprüft, ob der andere Gemeinschaftshersteller zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnte. Seine Verkäufe und seine Produktion entwickelten sich jedoch wie folgt:

Im Bezugszeitraum musste der andere Gemeinschaftshersteller somit Absatzeinbußen von 60 % hinnehmen. Im gleichen Zeitraum verringerte sich sein Marktanteil um 58 %. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der andere Gemeinschaftshersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

5.3.4 Angebliche Lieferprobleme des Antragstellers

Der ausführende Hersteller wandte ein, die Absatz- und Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien zu einem großen Teil auf Lieferprobleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen.

5.4 Vorläufige Schlussfolgerung zur Schadensursache

Die erheblich gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft, die im UZ zu einem beträchtlichen Teil zu Preisen unter den Produktionskosten verkauft wurden und die sich im Bezugszeitraum insgesamt deutlich erhöhten, sowie die Preisunterbietung und der Preisdruck hatten möglicherweise beträchtliche nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Verkaufspreise und der Verkaufsmengen, die wiederum den Marktanteil und die Rentabilität beeinträchtigte.
Unter Umständen trugen auch andere vorgenannte Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.

6 INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

6.1 Vorläufige Bemerkungen

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d.h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der unabhängigen Einführer/Händler, der Verwender und der Verbraucher der betroffenen Ware, sofern die betreffenden Parteien die für diesen Zweck angeforderten Informationen übermittelten.
Zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen forderten die Kommissionsdienststellen alle ihr bekannten interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen auf Sie sandten insbesondere dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Einführern, den Verwendern, den Verbänden von Verwendern und den Verbrauchern der betroffenen Ware Fragebogen zu.
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

6.2 Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine Steigerung seiner Produktivität anstrebte, um seine Produktionskosten zu senken und seine Wettbewerbsfähigkeit weltweit zu verbessern. Im Bereich der Nabenschaltungen führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1999 ein umfangreiches Investitionsvorhaben durch und eröffnete eine neue Fertigungsstätte, um seine Effizienz und seine Produktionsqualität noch weiter zu verbessern. Die entsprechende Investitionsentscheidung wurde zum Zeitpunkt der Übernahme von Mannesmann Sachs im Jahr 1997 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung der Marktentwicklung getroffen. Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Kosten um 26 % zu senken und seine Exportverkäufe zu steigern. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebens- und wettbewerbsfähig ist und seine Produktion von Nabenschaltungen in der Gemeinschaft aufrechterhalten will, sofern er nicht durch die gedumpten Einfuhren vom Markt verdrängt wird. Das Investitionsvorhaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beweist ferner, dass das Unternehmen eine langfristige Strategie für die Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft hat. Seine Zukunft hängt jedoch entscheidend vom Vorhandensein fairer Wettbewerbsbedingungen ab.

6.3 Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender und mögliche Auswirkungen auf die Verbraucher

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen sandten die Kommissionsdienststellen den unabhängigen Einführern und den Verwendern von Nabenschaltungen in der Gemeinschaft, die ihr bekannt waren, Fragebogen zu.

Nach der Einleitung des Verfahrens gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, insbesondere von Einführern, Fahrradherstellern, Fahrradmontagebetrieben, Einzelhändlern und einem Verbraucherverband. Die Kommissionsdienststellen sandten sämtlichen Einführern/Händlern und Verwendern, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu.

Acht unabhängige Einführer, bei denen es sich ausschließlich um Alleinvertreter des japanischen ausführenden Herstellers handelte, sowie 35 Verwender übermittelten aussagekräftige Antworten. Auf die acht Einführer entfielen nur rund 8 % und auf die 35 Verwender rund 28 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs von Nabenschaltungen im UZ. Interessanterweise verhielten sich mehrere Verwender, vor allem große Fahrradhersteller, in diesem Verfahren neutral.

6.3.1 Mögliche Auswirkungen auf die Einführer

Auf Nabenschaltungen entfielen im UZ bei den acht kooperierenden Einführern durchschnittlich 2,4 % ihres Gesamtumsatzes (im Einzelnen schwankten die Anteile zwischen 0 und 8 %).

Die Kommissionsdienststellen prüften auch die wahrscheinlichen durchschnittlichen Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf die Gesamtrentabilität der Einführer. Aufgrund des geringen Anteils der Nabenschaltungen an deren Gesamtumsatz dürfte es schlimmstenfalls (d.h. bei Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe der tatsächlichen Preisunterbietungsspanne von 8 %) zu einer durchschnittlichen Verringerung ihrer Rentabilität um 0,2 Prozentpunkte kommen.

Somit lässt sich nicht ausschließen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gewisse nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Einführer haben wird. Aufgrund des geringen Anteils, den Nabenschaltungen durchschnittlich am Gesamtumsatz der Einführer haben, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass deren Interessen insgesamt nicht nennenswert berührt werden.

6.3.2 Mögliche Auswirkungen auf die Verwender

Bei den Verwendern von Nabenschaltungen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, handelt es sich um Fahrradhersteller, Fahrradmontagebetriebe und einige Einzelhändler.

Im UZ entfielen auf die Verkäufe von Fahrrädern mit Nabenschaltungen (sowohl mit Ursprung in Japan als auch in der Gemeinschaft) rund 23 % des Gesamtumsatzes der Verwender, auf die Verkäufe von Fahrrädern mit Nabenschaltungen mit Ursprung in Japan dagegen nur rund 7 %. Die Untersuchung ergab, dass bei den Verkäufen sämtlicher Fahrräder mit Nabenschaltungen im UZ durchschnittlich ein Gewinn von 17,8 % erzielt wurde.

Was die maximalen potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die
Verwender anbetrifft, so ermittelten die Kommissionsdienststellen, dass die Kosten einer Nabenschaltung einen Anteil von 23 % an den gesamten Produktionskosten eines vollständigen, mit Nabenschaltung ausgerüsteten Fahrrads haben. Sollten der ausführende Hersteller und die Einführer einen möglichen Antidumpingzoll von 8 % in vollem Umfang auf die Verwender abwälzen, so würden sich die Auswirkungen dieses Zolls auf die Gesamtverkäufe von Fahrrädern mit Nabenschaltungen auf 0,5 % des Umsatzes der Verwender beschränken. Angesichts des Warensortiments der Verwender und des Anteils des Geschäfts mit Fahrrädern mit Nabenschaltungen an ihrem Gesamtgeschäft sowie ihres durchschnittlichen Gewinns von 17,8 % bei sämtlichen Fahrrädern mit Nabenschaltungen würde der betreffende Zoll nur minimale Auswirkungen auf ihr Gesamtgeschäft haben, d.h. nur zu einer Verringerung ihrer Gewinne um 0,1 Prozentpunkte führen.

Die vorläufige Untersuchung ergab, dass einige Unternehmen in großem Umfang Fahrräder mit Nabenschaltungen herstellen. Diese Unternehmen dürften von einem möglichen Antidumpingzoll vergleichsweise stärker betroffen sein. Angesichts des Umfangs der Einkäufe dieser Unternehmen sowie der Tatsache, dass die Lage in dem Marktsegment, in dem sie tätig sind, positiv ist, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Folgen auf die Vielzahl der Zwischen- und Einzelhändlern, an die sie die vollständigen Fahrräder verkaufen, abgewälzt werden könnten. Die Gesamtauswirkungen auf diese Wirtschaftsbeteiligten wären, wie oben dargelegt, minimal.

6.3.3 Mögliche Auswirkungen auf die Verbraucher

Angesichts der oben dargelegten potenziellen Folgen eines möglichen Antidumpingzolls von 8 % auf die Einführer und die Verwender dürfte es auf dem Gemeinschaftsmarkt – wenn überhaupt – nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Preise fertiger Fahrräder mit Nabenschaltungen kommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Verwender ist es wahrscheinlicher, dass etwaige Kostensteigerungen in den meisten Fällen nicht an die Unternehmen der Vertriebskette weitergegeben werden, so dass sich die Fahrräder für den Endverbraucher nicht verteuern werden.

6.4 Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

Es wurde geltend gemacht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde die Position des Antragstellers stärken, der auf dem Markt für Nabenschaltungen quasi eine Monopolstellung erobern könnte.

Der Antidumpingzoll, der unter Umständen nach dieser Untersuchung eingeführt wird, ist jedoch wirtschaftlich gesehen nicht hoch genug, um den ausführenden Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt zu verdrängen, so dass sichergestellt ist, dass Nabenschaltungen mit Ursprung in Japan weiterhin auf dem Markt angeboten werden.

Einige Parteien wandten ferner ein, die Maßnahmen würden zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und der Verwender führen, die nicht mehr von den Innovationen des japanischen ausführenden Herstellers profitieren könnten. Darauf ist zu entgegnen, dass Nabenschaltungen mit Ursprung in Japan, wie oben dargelegt, auch künftig auf dem Gemeinschaftsmarkt angeboten werden. Die Verwender und die Verbraucher haben daher weiterhin die Wahl zwischen verschiedenen miteinander konkurrierenden Waren, die allerdings durchweg zu fairen Preisen angeboten würden. Diese Wahlfreiheit würde dagegen eingeschränkt werden, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Einstellung seiner Produktion gezwungen wäre.

6.5 Verhalten des ausführenden Herstellers auf mittlere Sicht

Kurzfristig wird der Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der japanische ausführende Hersteller seine Position auf dem Gemeinschaftsmarkt ausbauen kann. Mittelfristig könnte dies eine Schmälerung des Wettbewerbs und eine Verringerung der Wahlmöglichkeiten für die Verwender und die Verbraucher in der Gemeinschaft zur Folge haben, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sofern er seine Produktion nicht ganz einstellen sollte, geschwächt wäre.
In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere die wichtige Frage offen, ob der ausführende Hersteller die Absicht hat, seine derzeitige Preispolitik auf dem Gemeinschaftsmarkt beizubehalten. Die Antwort auf diese Frage hängt in starkem Maße davon ab, ob der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Lage ist, sich weiterhin auf dem Markt zu behaupten.

7 SCHLUSSFOLGERUNG ZU DEN VORLÄUFIGEN FESTSTELLUNGEN

Die vorläufige Untersuchung ergab, dass der japanische ausführende Hersteller Dumping praktiziert. Zudem wurde eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt. Im weiteren Verlauf der Untersuchung ist zu ermitteln, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht und ob keine zwingenden Gründe für den Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen vorliegen.
Unter den vorgenannten Umständen erscheint es nicht angemessen, vorläufige Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

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