Gewerbliche Betreiber einer Facebook-Seite müssen ein vollständiges Impressum bereithalten. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt unter Angabe eines entsprechenden Urteils des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11).
Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (sog. Fan-Pages) unterliegen der gleichen Impressumspflicht gemäß § 5 TMG wie jeder andere Onlineauftritt auch. Dabei muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und – bei juristischen Personen – der Rechtsform sowie dem Vertretungsberechtigten leicht erkennbar sein. Diese Pflichtangaben sind optisch gut lesbar zu gestalten und müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Nutzer unter dem Punkt »Info« auf der Facebook-Seite zu der Website des Unternehmens und damit zu dem dort aufrufbaren Impressum gelangt. Dies ist ebenso unzureichend wie die Bezeichnung eines solchen Impressum-Links als »Nutzerinformationen«.
Das Landgericht Aschaffenburg fordere ausdrücklich, dass sich das Impressum auf ein bestimmtes Medium bezieht, so der Hinweis von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz. in naher Zukunft seien entsprechende Abmahnungen gegenüber Unternehmen mit Facebook-Seiten zu erwarten. Der Jurist rät Unternehmen schnell zu reagieren und ein dem § 5 TMG genügendes Impressum auch auf ihrer Facebook-Seite einzustellen.
Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die Mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV). www.mittelstands-anwaelte.de