„Wer Minijobber beschäftigt, muss diese auch zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden“ – darauf weisen Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen hin. Der Beitrag bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn- See enthält die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entgegen häufiger Vermutungen nicht.
Das ist nur beim sogenannten Haushaltscheckverfahren der Fall, bei dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung die Rente. Weitere Informationen gibt es unter www.minijob-zentrale.de
Quelle: VDZ, Zweirad 02/2010