Bikerucksack-Pionier Deuter Sport GmbH & Co. KG muß sich einem Gerichtsbeschluß des Landgerichts München beugen, keinen Lieferboykott gegen Fachhändler auszusprechen, die Deuter-Markenprodukte unter Preis verkaufen. Hintergrund: Die Gersthofener hatten einen Lieferboykott gegen einen Fach- und Onlinehändler – in diesem Fall Sport Hegenloh aus Wangen bei Göppingen – ausgesprochen, nachdem dieser die Produkte des Marktführers um bis zu 30 Prozent unter dessen unverbindlicher Preisempfehlung verkauft hatte. Deuter geht in Berufung, weil der Anbieter die Grundsatzfrage geklärt haben will, in wie weit er sich seine Handelspartner nach eigenen Auswahlkriterien überhaupt noch aussuchen darf.
Laut Aktenzeichen 11HK O 3139/09 dürfen Hersteller bzw. Anbieter Fachhändlern und solche mit Onlineshop nicht den Verkauf unter der von ihm genannten unverbindlichen Preisempfehlung verbieten. Allerdings hat das Gericht auch genau benannt, welche Händler sich dieses Recht herausnehmen dürfen. Nämlich nur die, die „das Führen eines Betriebs, der den Namen ‚Fachgeschäft’ verdient“, inne haben. Somit werden gezielt sämtliche „Garagenverkäufer“, aber auch Ebay explizit ausgeschlossen. Sie profitieren nicht von dem Gerichtsentscheid.
Trotzdem wird Deuter gegen dieses Urteil in Berufung gehen. Wir wollen die Grundsatzfrage im Sportartikelhandel klären lassen,“ heißt es in einer Presseerklärung der Gersthofener Zentrale.
„Deuter arbeitet traditionell sehr eng und partnerschaftlich mit seinen Händlern zusammen. Dies wird vor Handel auch honoriert. Regelmäßig wird Deuter vom Sport- und Outdoorhandel unter die ‚Toplieferanten’ gewählt,“ erklärt Deuter-Geschäftsführer Bernd Kullmann. Im Gegenzug lege Deuter großen Wert auf eine angemessene Darstellung der Marke „Deuter“ durch seine Vertragshändler. „Dies betrifft nicht nur die Präsentation der einzelnen Produkte, sondern auch den Umfang des vom einzelnen Händler angebotenen Sortiments. Deshalb hat sich Deuter die Auswahl seiner Handelspartner stets vorbehalten. Das Ziel war dabei immer eine maximale Service- und Beratungsqualität – auch und gerade im Interesse des Endverbrauchers.“
Weiter heißt es in der Deuter-Presseerklärung: „Der aktuelle Rechtsstreit mit der Firma Hegenloh gilt ausschließlich der Klärung der Frage, ob Deuter einschränkungslos jeden Händler beliefern muß, auch wenn dieser die interne Auswahlkriterien von Deuter nicht erfüllt. Das Thema Preisbildung war nie Gegenstand des Rechtsstreits, auch wenn dies bedauerlicherweise in manchen Presseveröffentlichungen in unzutreffender Weise so dargestellt wurde. Da die Frage eines uneingeschränkten Belieferungsanspruch des Handels unabhängig von der Art und Weise, wie ein Händler sein Geschäft betriebt, für einen Hersteller von grundlegender Bedeutung ist, wird Deuter gegen das Urteil beim Landgericht München I Berufung einlegen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.“
– Jo Beckendorff –