Gestern (29. Januar) hat das Bundeskartellamt in seiner Funktion als deutsche Wettbewerbsbehörde in einer Pressemitteilung ein Bußgeld gegen den Kölner Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG (ZEG) kommuniziert. Laut Bundeskartellamt wurde bei der Bußgeldzumessung berücksichtigt, dass die ZEG bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat, und dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sogenanntes Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Geldbußen sind bereits rechtskräftig.
Besagte Geldbußen gegen den Fahrrad-Einkaufsverband und deren Verantwortliche wurden »wegen vertikaler Preisbindung mit 47 Fahrradeinzelhändlern in Höhe von insgesamt rund 13,4 Millionen Euro« verhängt. Das Verfahren war durch einen länger zurück liegenden Hinweis aus Händlerkreisen ausgelöst worden.
Gegenstand des Verfahrens waren nachgewiesene Vereinbarungen der ZEG-Verantwortlichen mit oben genannten 47 Fahrradeinzelhändlern. Nach diesen Vereinbarungen sollten die Fahrradeinzelhändler beim
Verkauf von saisonaktuellen Fahrrädern (sowohl ZEG-Eigenmarken und ZEG-Exklusivmodelle anderer Hersteller) die von der ZEG festgesetzten Mindestend-Verkaufspreise (alias Tiefpreis) nicht unterschreiten. Die Vereinbarungen reichten teilweise bis in den Februar 2007 zurück – »und endeten mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der ZEG im Februar 2015«.
Laut Bundeskartellamt haben die Verantwortlichen der ZEG die Einhaltung der Preisvorgaben auch kontrolliert: »Sie haben hierzu Beschwerden von Händlern über Preisunterschreitungen anderer Einzelhändler entgegengenommen bzw. selbst Preisrecherchen durchgeführt oder durchführen lassen. Fahrradeinzelhändler, die einen bestimmten Tiefpreis unterschritten haben, wurden zu dessen Einhaltung aufgefordert«.
Anders ausgedrückt: »Die ZEG hat mit ihren Mitgliedsunternehmen Vereinbarungen über Endverkaufspreise für bestimmte Fahrradmodelle getroffen. Die selbständigen Einzelhändler wurden dazu angehalten, von der ZEG festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten. Damit wurde auch der Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Einkaufskooperation gegenüber dem Endverbraucher stark behindert. Zwar sind in Verbünden, wie etwa Einkaufsgemeinschaften, zeitlich begrenzte Preisbindungen, zum Beispiel für gemeinsame Sonderangebots-Kampagnen, nach deutschem und europäischem Recht möglich. Der vorliegende Sachverhalt geht aber weit darüber hinaus und hat eine Situation wie bei einem Absatzkartell der beteiligten Händler geschaffen«, wird der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt in vorliegender Pressemitteilung zitiert.
Für die ZEG nach rechtskräftiger Bußgeld-Verhängung erfreulich zu wissen: »Aufgrund der nachrangigen Rolle der beteiligten Fahrradeinzelhändler im Vergleich zur ZEG wurden gegen diese jeweils aus Ermessensgründen keine Verfahren eingeleitet. Ihnen wurde damit kein ordnungswidriges Verhalten vorgeworfen.«
Text: Jo Beckendorff/Bundeskartellamt