Vorletzten Dienstag (20. November) hat das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster per Eilverfahren einen vorausgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gekippt: demnach darf der zur Deutschen Bahn AG gehörende stationslose Mitrad-Pionier Call a Bike seine Fahrrad-Flotte nicht mehr weiter im öffentlichen Straßenraum wie zum Beispiel auf Gehwegen abstellen.
Bleibt zu hoffen, dass dieser Beschluss nicht Schule macht. Schließlich war Call a Bike in Deutschland – noch vor der Übernahme seitens der Bahn-Tochter DB Rent – absoluter Pionier in Sachen stationslose Mietrad-Flotte.
Letztendlich war es nicht Call a Bike selbst, sondern viele Nachahmer vor allem aus Fernost, die den Bürgern Bauchschmerzen bereiteten – weil deren (im Vergleich zu Call a Bikes minderwertigere) Flottenmenge tatsächlich die allerletzten Freiräume des öffentlichen Straßenraums blockierten.
Nachdem sich einige Anbieter wieder verabschiedet haben – Mitbewerber Obike musste zum Beispiel Insolvenz anmelden –, sind es nun viele weitere Anbieter, die neben Fahrrädern auch mit E-Bikes, E-Motorrollern und vor allem E-Tretrollern »im Namen der nachhaltigen urbanen Mobilität« die letzten Freiräume der Stadt, unter anderem aber auch Fahrrad-Parkplätze, regelrecht blockieren. Da ist es doch schon irgendwie tragisch, dass der Pionier mit seiner auf hochwertige Miet-Fahrräder und Miet-Pedelecs setzenden Geschäftsmodell jetzt zumindest in Düsseldorf ausgebremst wird.
Ein kurzer Blick zurück: die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die komplette Leihfahrräder-Flotte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen. Begründung: »Dafür fehlt die dafür erforderliche Sondernutzungs-Erlaubnis.«
Auf Antrag der Deutschen Bahn hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen. Begründung: »Weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung ist«. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.
Jetzt entschied das OVG Münster, dass die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Er-laubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn, so die Richter: »Die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt.«
Nach dem Geschäftsmodell von Call a Bike stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Fazit: »Die deshalb erforderliche Sondernutzungs-Erlaubnis liegt nicht vor, die Antragstellerin hat eine solche auch nicht beantragt.«
Der Beschluss (Aktenzeichen: 11 B 1459/20 – I. Instanz: VG Düsseldorf 16 L 1774/20) ist unanfechtbar.
Text: Jo Beckendorff, Foto: DB/Call a Bike