Bereits am 15. März hat der europäische Fahrrad-Herstellerverband EBMA im Namen seiner Mitglieder der verantwortlichen EU-Kommission einen Antrag „über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern“ vorgelegt, dem zufolge „die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen“. Letzten Freitag (27. April) gab die Europäische Union in ihrem Amtsblatt die Einleitung eines sogenannten Antisubventions-Verfahrens bekannt, das die angeblichen und wettbewerbsverzerrenden Subventionen für Fahrräder Made in China seitens der dortigen Regierung untersuchen soll.
Ein kurzer Blick zurück: Am 3. Oktober 2011 wurde im EU-Amtsblatt und zur Freude der europäischen Fahrradhersteller bekannt gegeben, daß der bestehende Antidumping-Strafzoll von 48,5 Prozent auf „die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China mit Wirkung vom 7. Oktober“ in eine weitere Runde von fünf Jahren geschickt wird.
Am 9. März 2012 – während der Taipei Cycle Show – folgte dann die Bekanntmachung, daß man oben genannten Beschluß noch einmal genauer überprüfen wolle. Die Überprüfungsuntersuchung wurde auch auf Druck aus China eingeleitet, das in dem Strafzoll einen generellen Verstoß gegen bestehende Regelungen der World Trade Organization (WTO) sieht. Diese Untersuchung läuft derzeit noch und wird planmäßig an die 15 Monate dauern.
Die EBMA hat jetzt mit oben genannten Antisubventionsverfahren gekontert. Laut der EU-Kommission läuft die diesbezügliche Untersuchung im Stichprobenverfahren via Fragebögen, die ausgewählte Hersteller zu beantworten haben.
Unionshersteller werden gebeten, „bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten“. Denn, so heißt es im EU-Amtsblatt (unter C122): „Die Feststellung einer Schädigung stützt sich af eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union“.
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Die gesamte Untersuchung wird laut Zeitplan „binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU abgeschlossen. Nach neun Monaten dieser Bekanntmachungs-Veröffentlichung können bereits vorläufige Maßnahmen eingeführt werden“. Fortsetzung folgt…
– Jo Beckendorff –