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Diensträder für Selbstständige ab 1. Januar steuerfrei
Selbstständige müssen beim Dienstradleasing die Privatentnahme nicht mehr versteuern.
Selbstständige müssen beim Dienstradleasing die Privatentnahme nicht mehr versteuern.

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren seit dem 1. Januar vom Wegfall der Privatentnahmeversteuerung. Dadurch werde Dienstradleasing für Selbstständige noch attraktiver, teilt der Freiburger Anbieter Jobrad mit.

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern. Auf die Privatentnahme muss in Zukunft außerdem keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden. Die Neuregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung) gilt für Fahrräder und Pedelecs, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Sie ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. »Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung werden Jobräder für Selbstständige deutlich günstiger. Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind bis zu 20 Prozent zusätzliche Ersparnis möglich«, erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.
Die Versteuerung der Privatentnahme entfällt ab Januar auch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, deren Dienstrad-Leasingvertrag bereits läuft. Wie bisher können Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. »Damit in der Steuererklärung alles korrekt berücksichtigt wird, empfehlen wir selbstständigen Jobradlern, ihren Steuerberater zu konsultieren«, so Holger Tumat.

Für S-Pedelecs gilt die neue »0,5-Prozent-Regel«
Die schnelleren S-Pedelecs (bis 45 km/h) fallen unter eine andere, ebenfalls neue Regelung: Sie gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge und werden deshalb  der neu geregelten Besteuerung für E-Autos und Hybrid-Fahrzeuge unterworfen (für Selbstständige auch in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung – geregelt): Selbstständige Jobradler mit S-Pedelec müssen die private Nutzung ihres Fahrzeugs monatlich mit einem Prozent versteuern – laut der neuen »0,5 %-Regel« wird als Bemessungsgrundlage aber nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises des Dienstrads herangezogen. Die „0,5 %-Regel“ gilt für bis zum 31. Dezember 2021 neu abgeschlossene Leasingverträge für die gesamte Leasingdauer.

www.jobrad.org

 

vz/Foto: Jobrad

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