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EU: Ausnahmen von der Regel bei Strafzoll auf E-Bikes aus China
EU-Flagge.

Schon am 16. September hat die verantwortliche EU-Kommission in ihrer im EU-Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung 2020/1296 eine Änderung betreffs E-Bike-Importe aus China kommuniziert. Demnach sind »bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China« vom dem im Januar 2019 in Kraft getretenen EU-Antidumping- und Ausgleichszöllen auf E-Bikes Made in China befreit. Sowohl der den Strafzoll befürwortende Europäische Fahrrad-Industrieverband EBMA als auch der gegen den Strafzoll angehende E-Leichtfahrzeug-Verband LEVA-EU haben sich letzte Woche mit Blick auf diese Verordnungsänderung zu Wort gemeldet: beide scheinen mit der von der EU getroffenen Entscheidung generell mehr oder weniger leben zu können. Trotzdem will LEVA-EU Rechtsberatung einholen: der Verband sieht in der Verordnung 2020/1296 eine Diskriminierung, weil nicht alle E-Bike-Montagebetriebe eine Ausnahmegenehmigung beantragen können, sondern nur jene, die auch Fahrräder montieren.

Gleich nach Bekanntgabe des Anfang letzten Jahres vom Europäischen Fahrradindustrie-Verband EBMA protegierten und von der EU verhängten Strafzolls auf E-Bike-Importe aus China hatte sich der im Namen der europäischen E-Bike-Importeure auftretende E-Leichtfahrzeug-Verband LEVA-EU mit dem Hinweis zu Wort gemeldet, dass europäische E-Bike-Montagebetriebe von einem Strafzoll auf jegliche E-Bike Teile aus China direkt betroffen wären. Mit der nun bekannt gegeben Verordnungsänderungen ermöglicht es die EU in Europa ansässigen Montagebetrieben, einen Antrag bzw. eine Ausnahmegenehmigung für jene in China hergestellten E-Bike- und -Fahrradteile zu beantragen und Strafzoll-frei zu importieren, die sie für ihre E-Bike Produktion brauchen.
EBMA-Meinung
EBMA-Generalseketär Moreno Fioravanti begrüßt die vorgenommene Durchführungsverordnungs-Änderung: »Sie bestätigt, dass Fahrradmontage-Betriebe in der EU wesentliche Fahrradteile für die Montage von E-Bikes importieren dürfen. Von nun an können EU-Teilehersteller auch die Befreiung von Anti-Dumping- und Ausgleichs-Zöllen auf Fahrradkomponenten aus China erhalten. Die Hersteller von Fahrrädern, E-Bikes und Komponenten in der EU dürfen nun eine angemessene Menge dieser Komponenten, die in Ausnahmefällen importiert werden, auch für Nachverkauf und Garantieleistungen verwenden.«
LEVA-EU-Meinung
Weniger euphorisch äußert sich LEVA-EU-Geschäftsführerin Annick Roetynck. Zwar begrüßt ihr Verband die Tatsache, dass es nun für einige Hersteller Rechtssicherheit gibt: »Wir halten es aber für inakzeptabel, dass nicht alle Unternehmen gleichbehandelt werden.« Deshalb würde LEVA-EU derzeit Rechtsberatung bezüglich der möglichen Diskriminierung durch die Verordnung 2020/1296 einholen.
Hintergrund: die Ausweitung der Strafzoll-Befreiung stehe nur konventionellen Fahrrad-Herstellern zur Verfügung, die auch E-Bikes montieren. Heißt, dass E-Bike-Hersteller, die keine herkömmlichen Fahrräder montieren, die Strafzoll-Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Das sei schon eine Diskriminierung.
Den genauen Wortlaut der Durchführungsverordnungs-Änderung aus dem EU-Amtsblatt L303 haben wir Ihnen auf deutsch unter diesem Link zum direkten Download bereitgestellt.

Text: Jo Beckendorff

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