EUGH: Giant-China Klage stattgegeben
Curia – der Datenbank des Europäischen Gerichtshofes (EUGH)

Die siebte Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) hat einer Klage von Giant (China) Co. Ltd., einem 100-prozentigen Ableger von Taiwans führendem Fahrradproduzenten Giant Group, stattgegeben. Dies ist einer Meldung vom 26. November 2015 in der Curia, der Datenbank des EUGH, zu entnehmen. Das hieße, dass Giant (China) Co. Ltd. für seine Fahrradexporte in die EU auch nicht mehr den bestehenden EU-Strafzoll auf  in China produzierte Bikes bezahlen müsste.

Bis es allerdings tatsächlich so weit ist, muss sich Giant noch etwas gedulden. Jetzt wird erst einmal der gegnerischen Seite – der EU-Strafzoll läuft auf Betreiben der Europäischen Kommission in Absprache mit dem europäischen Fahrrad-Herstellerverband EBMA – zwei Monate Zeit gegeben, auf dieses EUGH-Urteil zu reagieren. Somit wird die Aufhebung des Anti-Dumping-Strafzolls für Giant (China) frühestens im Frühjahr 2016 greifen – und das auch nur wenn die EU-Kommission und EBMA innerhalb der nächsten zwei Monate keinen Einspruch einreichen.
Der seit 1992 bestehende Anti-Dumping-Strafzoll auf in China und in die EU importierte Fahrräder ist einer der am längsten laufenden EU-Strafzölle. Mit dem aktuellen Strafzoll-Satz von 48,5 Prozent sollen die EU-Fahrradproduzenten vom nachweislichen Preis-Dumping chinesischer Mitbewerber geschützt werden. Dieser Strafzoll wurde 2011 bereits in die dritte Runde geschickt. Kurz darauf beschloss die EU aber auch selbst, eine weitere Überprüfung einzuleiten. Diese wurde 2013 abgeschlossen.
Bei der letzten EU-Überprüfung im Juni 2013 wurden zwei in China produzierende Taiwan-Anbieter – Ideal (Dongguan) Bike Co. und Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd. – von diesem Anti-Dumping-Zoll befreit. Giant wurde damals nicht befreit, weil der Anbieter laut der verantwortlichen EU-Kommission keine genügende Kooperationsbereitschaft zeigte. Man habe nur unvollständige Informationen auf die eingereichten Fragen erhalten.
Die ungenügenden Informationen betrafen hauptsächlich Giant Phoenix – einem Joint-Venture zwischen Phoenix-Mutter Jinshan Development & Construction Co. Ltd. aus China und Giant Group aus Taiwan. Giant Group argumentierte, dass man nicht alle Informationen über den Joint-Venture-Partner Jinshan liefern könne – und diese auch selbst nicht vorliegen habe.
Der Europäische Gerichtshof ist nun nach Überprüfung zu dem Schluss gekommen, dass jene fehlenden Jinshan-Informationen nicht unbedingt zur Überprüfung eines individuellen Dumpings seitens Giant (China) nötig gewesen wären.
Anders ausgedrückt: Die verantwortliche EU-Kommission hätte die Überprüfung, ob tatsächlich der Tatbestand eines Dumpings seitens Giant (China) vorliegt oder nicht, auch ohne jene Informationen treffen können. Mit anderen Worten: Der Antrag von Giant (China) auf eine individuelle Strafzoll-Berechnung kann nicht mit dem Hinweis abgeschmettert werden, ungenügende Informationen über Joint-Venture-Partner Jinshan geliefert zu haben.
Das komplette Urteil des EUGH kann hier eingesehen werden.

Text: Jo Beckendorff

 

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