Falls dies nicht der Fall sein sollte, müssen sie gut sichtbar mit einem Hinweisschild versehen werden, aus dem hervorgeht, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung erworben werden können. Für EPACs, die das CE-Zeichen tragen, muss die entsprechende Konformitätserklärung des Herstellers am Stand vorliegen.
»Bitte beachten Sie auch, dass bei Vorführungen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal getroffen werden müssen«, ergänzt Brust, »außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Messe bzw. das Gewerbeaufsichtsamt jederzeit berechtigt ist, den Betrieb von EPACs zu untersagen, wenn sie der Ansicht sind, dass durch den Betrieb Gefahren für Personen und Sachen zu befürchten sind. Wir möchten Sie bitten, diese Hinweise zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Produktsicherheit auf der Messe zu gewährleisten.«
Weitere Info gibt Ernst Brust gerne über E-Mail e.brust@velotech.de.
Text: Jo Beckendorff/Ernst Brust