Europäisierte Fahrzeugpapiere

Mit der Verabschiedung der Richtlinie 1999/37/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedsstaaten bereits zum 1. Oktober 2005 die Einführung einheitlicher Zulassungsdokumente aufgetragen. Damit werden die deutschen Zulassungsbescheinigungen – sprich Fahrzeugpapiere – für zwei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge europäisch. Kritische Stimmen gibt es laut dem Industrieverband Motorrad (IVM) kaum – aber die Zeit der Neu- und Wieder-Anmeldungen steht noch bevor.

Jeder EU-Mitgliedsstaat hatte bisher seine nationale Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge. Bei Kontrollen oder Fahrzeug-Veräußerungen innerhalb der EU führte das zu babylonischer Sprachverwirrung. Nun hat die EU harmonisiert und das neue einheitliche Dokument soll das Verständnis und die Kontrolle vereinfachen und dazu beitragen, daß alle in Europa zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedsstaaten verkehren und auch veräußert werden können.

Doch kaum jemand hat von der neuen EU-Regelung bisher Notiz genommen – obwohl sie seit dem 01. Oktober 2005 in Kraft ist und die Zulassungsstellen statt Kfz-Schein und Brief nun die EU-Zulassungsdokumente Teil I und II ausstellen. Denn der Run auf die Zulassungsstellen setzt erst ab Februar ein – und dann ist allerhöchste Aufmerksamkeit geboten!

Der deutsche Kraftfahrzeug-Brief heißt jetzt Zentrales Zulassungsdokument Teil II. Es beinhaltet nur noch zwei Halter. Zwar ist laut IVM die Anzahl der Vorbesitzer auch weiterhin vermerkt, aber die Historie des Fahrzeugs geht verloren. Umbauten und Fahrzeugbesonderheiten werden nur noch im Zentralen Zulassungsdokument Teil I vermerkt. Bei Wiederanmeldungen – bei Motorradfahrern z. B. nach der Winterpause – rät der IVM zur intensiven Kontrolle aller Eintragungen ins neue Dokument. Christoph Gatzweiler, Ressortleiter Technik beim IVM: „Eine Kopie von Fahrzeugschein und Brief ist hier sicherlich hilfreich. Denn Anbauabnahmen oder Teilegutachten, die der Halter nach einer unvollständigen Übertragung nicht mehr besitzt, könnten die Eintragung später erschweren oder unmöglich machen.“

Der Umtausch der Dokumente ist kostenlos und erfolgt erst beim nächsten Ummelde- bzw. Anmeldevorgang. Der neue Teil I soll nicht mehr von den Zulassungsstellen bei der Abmeldung oder vorübergehenden Stillegung eingezogen werden, sondern er verbleibt entwertet beim Halter und muß auch beim Verkauf oder bei der Wiederzulassung vorgelegt werden.

Ist eine Reifenfabrikatsbindung vorgegeben, findet der Motorrad-Halter bei Neuzulassungen seit dem 01. Oktober 2005 nur einen Verweis des Kraftfahrt-Bundesamtes im Teil I, nicht mehr den Reifentyp. Das Bundesverkehrsministerium hat dem IVM gegenüber zugesagt, die konkreten Reifenfabrikate „in absehbarer Zeit“ wieder im
Teil I einzutragen. Daher der Tipp des IVM: Viele Freigaben zur Umrüstung werden auf den Internet-Seiten der Motorradreifen- und/oder Motorradhersteller als Download angeboten.

– Jo Beckendorff –

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