Extra Energy darf Behauptungen nicht verbreiten

Der Verein Extra Energy darf einige Behauptungen nicht mehr verbreiten, die er auf seiner Website über die Zeitschrift Aktiv Radfahren aufgestellt hatte. Das ist das Ergebnis eines Vergleichs, den die Streitparteien vor dem Landgericht Bielefeld schlossen.

Extra Energy hatte sinngemäß behauptet, dass Testergebnisse in Aktiv Radfahren käuflich seien und dass ein Elektroradtest oberflächlich durchgeführt worden sei, weil die Testräder erst kurz vor Redaktionsschluss eingetroffen seien.
Diese Äußerungen zogen im Ergebnis die Seriosität des BVA Bielefelder Verlags in Zweifel, der Aktiv Radfahren herausgibt. Der BVA mahnte deshalb Extra Energy erst ab und beantragte dann eine einstweilige Verfügung.

Bei der Verhandlung dieses Antrags vor dem Bielefelder Landgericht musste Hannes Neupert von Extra Energy letztlich einräumen, dass er keine Beweise für seine Behauptungen habe; ja dass ihm sogar Tatsachen unbekannt waren, die seine Behauptungen widerlegten. Von dort war der Weg kurz zu einem Vergleich.
Der Begriff Vergleich wird häufig so verstanden, dass beide Seiten zum Teil Recht bekommen. Das war hier anders, was man schon daran erkennt, dass Extra Energy die Kosten des Verfahrens in der Größenordnung von 7.000 Euro allein tragen muss; lediglich die Vergleichskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Extra Energy verpflichtet sich, die oben angedeuteten Behauptungen nicht mehr zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Eine künftige Zuwiderhandlung von Extra Energy würde empfindliche Zwangsgelder nach sich ziehen.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass Extra Energy die publizistische Zusammenarbeit mit Aktiv Radfahren nach zehn Jahren aufgekündigt hat wegen unterschiedlicher Vorstellungen. Hannes Neupert hat mittlerweile die entsprechenden Passagen in seiner Internet-Darstellung gelöscht. Es muss angemerkt werden, dass auch die verbleibende Darstellung die Hintergründe der Trennung ausgesprochen tendenziös darstellt; auch könnten einige Passagen weitere Unrichtigkeiten enthalten oder zumindest nicht stimmig formuliert sein. Fragwürdig ist beispielsweise, dass Hannes Neupert nach der Trennung auch Interna der beendeten Zusammenarbeit öffentlich macht. Auch versäumt er es, auf seiner Website einzuräumen, dass der Vergleich keineswegs auf Augenhöhe erfolgte, sondern ihn zwingt, sämtliche beanstandeten Behauptungen ohne Wenn und Aber zurückzunehmen. Allerdings hat der BVA nach gründlicher Prüfung aller kritischen Passagen bis jetzt davon abgesehen, sie ebenfalls zu rügen, und sich im Verfahren darauf konzentriert, nur die besonders herabsetzenden Aussagen untersagen zu lassen.
Hannes Neupert wäre sicherlich besser beraten gewesen, die Trennung von Aktiv Radfahren mit größerer Diskretion zu vollziehen.

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