Werden Grundpreise trotz Verpflichtung in Onlineverkaufsangeboten nicht genannt, so ist dies nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm immer wettbewerbswidrig.
Anders als noch in einer älteren Entscheidung des Gerichts sei aufgrund europarechtlicher Vorgaben auch kein Raum für die Annahme eines bloßen Bagatellverstoßes.
So die Aussagen in einem Urteil vom 02. Februar 2012 (Az.: I-4 U 70/11) zur Angabe des Grundpreises bei einem Gleitgel zu 200 Milliliter mit einem Endpreis von 8,95 Euro in einem Onlineverkaufsangebot.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 2 die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises, das heißt die Angabe des Preises je Mengeneinheit vor. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.12.2009, Az.: 4 U 159/09) ging das OLG Hamm noch von einem Bagatellverstoß aus, wenn der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation ohne Weiteres zu ermitteln ist. Ob diese »einfache Rechenoperation« hier überhaupt zum Ziel führt war bereits fraglich. Immerhin konnten die Richter der ersten Instanz den Grundpreis nicht im Kopf errechnen.
Darauf kam es nach Ansicht der Hammer Richter jedoch gar nicht an. Vielmehr könne ein fehlender Grundpreis grundsätzlich nicht mehr als Bagatelle gesehen werden. Das OLG hat diese neue Rechtsansicht damit begründet, dass es eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises aus Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie gibt. Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgabe, sei es immer eine wesentliche Rechtsverletzung -und damit keine Bagatelle-, wenn die Angabe zum Grundpreis völlig fehlt.
Zudem handelt es sich nach Ansicht der Hammer Richter bei einer solchen Verletzung einer Informationspflicht um eine Irreführung durch Unterlassen.
»Den Umstand, dass die Richter in der ersten Instanz den Grundpreis zu 100 Milliliter in der mündlichen Verhandlung nicht im Kopf berechnen konnten sorgte für Heiterkeit beim OLG, dies war jedoch nicht der entscheidende Punkt. Das Europarecht, so die Hammer Richter, lasse keine andere Wahl, als in fehlenden Grundpreisen immer einen erheblichen Wettbewerbsverstoß zu sehen. Zumindest im OLG-Bezirk Hamm wird dies nun so gesehen und daher sollten alle E-Commerce-Anbieter auf Basis dieser Entscheidung handeln«, so Sascha Faber, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht der Kanzlei volke2.0.
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