Firmenwagen: Sportflitzer passt nicht

Ein Geschäftsfahrzeug bietet eine ganze Reihe steuerlicher Vorteile – kein Wunder, dass Betriebsprüfer hier besonders genau hinschauen. Wichtig zu wissen ist, wann Sie ein Fahrzeug gefahrlos zum Geschäftswagen machen können und was dann zu beachten ist, um keinen Ärger mit dem Fiskus zu bekommen.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, welche Voraussetzungen ein Fahrzeug erfüllen muss, um als Geschäftswagen anerkannt zu werden. Hierüber entscheidet letztlich der zuständige Finanzbeamte. Dabei muss er allerdings auch Ihre Argumente berücksichtigen. So dürfte für Ihre Zwecke ein Fahrzeug, in dem sich auch Fahrräder transportieren lassen, anerkannt werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Fiskus bei Wagen der höheren Klasse skeptisch wird. Der Finanzbeamte berücksichtigt bei seinen Überlegungen meist drei Punkte: Stehen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs in einem gesunden Verhältnis zu dem Gewinn, den Sie erzielen? Werden nachvollziehbare geschäftlich gefahrene Kilometer nachgewiesen und entspricht das Fahrzeug der Zweckmäßigkeit für einen geschäftlichen Einsatz? So wird ein Kombi – auch in der gehobenen Klasse – kaum Probleme beim Fiskus verursachen – den »Flitzer«, der Ihnen vielleicht ins Auge sticht, wird man Ihnen aber nicht steuersenkend anerkennen.

Geschäftliche und private Nutzung

Zunächst ist die Frage zu klären, unter welchen Bedingungen von einem Geschäftswagen gesprochen werden kann. Ein Pkw muss als Geschäftswagen zum Anlagevermögen gerechnet werden, wenn er zu über 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der in einem Jahr zurückgelegten Kilometer geschäftsbedingt sind. Hiervon geht das Finanzamt automatisch aus, wenn die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Betrieb schon die Hälfte aller Fahrten ausmacht.
Außerdem wird von einem Geschäftswagen ausgegangen, wenn aus der Tätigkeit zu schließen ist, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen sind.

Den vollständigen Text unseres Autos Hartmut Fischer finden Sie in der Januar-Ausgabe 2015 des RadMarkt. Darin gibt es weitere Informationen zu Abschreibung, laufende Kosten, Umsatzsteuer und private Nutzung.

 

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