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Gesetzesänderungen zur Fahrradbeleuchtung beschlossen – ZIV nimmt Stellung

In seiner Sitzung am vergangenen Freitag entschied der Bundesrat über die Empfehlung seines Verkehrsausschusses über die Freigabe von Akku-Beleuchtungen an Fahrrädern. Angenommen wurde ein Antrag aus Hamburg und Sachsen, der noch am Morgen eingebracht worden war. Die Vorlage des Landes Niedersachsen wurde abgelehnt…

Der Hamburger Vorschlag zur Änderung des Absatz 1 des § 67 StVZO lautet wie folgt:
»Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und der Nennspannung 6V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein
Noch am Abend gab es dazu eine Stellungnahme des Zweirad-Industrie-Verbandes (ZIV):
»Der ZIV begrüßt diese Entscheidung des Bundesrates grundsätzlich, da mit dieser Änderung des § 67 StVZO eine Liberalisierung der Vorschriften erreicht wird. Gleichzeit sieht der ZIV aber das Problem, dass die Änderungen leider nicht den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln.
Bei Fahrraddynamos ist heute, bedingt durch moderne LED-Beleuchtung, die Leistung von 3W nicht unbedingt erforderlich. Batterieversorgung oder Akkubeleuchtungen sind in den meisten Fällen nicht mit einer Nennspannung von 6 V ausgestattet.
Zunächst ist auch noch völlig unklar, was der Gesetzgeber damit meint, dass Fahrräder alternativ zum Dynamo mit Batterien mit 6 V oder Akkus als Energiequelle ausgerüstet sein müssen. Da außerdem nicht gleichzeitig Anforderungen an die Beleuchtungen formuliert wurden, z. B. über die geforderte Laufzeit oder eine Kapazitätsanzeige, ist eine fundierte Aussage darüber, welche Batterien oder welche Akkubeleuchtung verwendet werden dürfen und welche nicht, aktuell noch nicht möglich.
Unstrittig ist, dass auch nach der Gesetzesänderung (wie bisher schon bei Rennrädern) nur zugelassene Beleuchtungseinrichtungen verwendet werden dürfen. Die Zulassung erkennt man an einer Wellenlinie mit einer Nummer.
Ein aktuell bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) laufendes Forschungsprojekt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in Auftrag gegeben wurde, ist noch nicht abgeschlossen. Dieses Forschungsprojekt untersucht, unter welchen Bedingungen eine Batterieoder Akkubeleuchtung das gleiche Sicherheitsniveau wie ein Dynamo bietet.
Die Ergebnisse dieses Forschungsprojektes werden nach Auffassung des ZIV mit in die jetzt kurzfristig vom Verkehrsministerium zu erarbeitenden Technischen Anforderungen einzuarbeiten sein.
‚Wir sehen die Notwendigkeit – auch im Sinne einer Weiterentwicklung der Fahrradbeleuchtungseinrichtungen – den § 67 StVZO umfassend zu überarbeiten. Wir werden dem BMVBS anbieten, es bei der Erarbeitung einer Änderungsverordnung, die den aktuellen Stand der Technik widerspiegelt, zu unterstützen‘, sagte Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV

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