Mit einem Vergleich und einer Schadensersatzzahlung an den Beckumer Gebrauchsmusterinhaber Lothar Schnitz endete jetzt im Dezember 2008 eine über zehnjährige Gebrauchsmusterstreitigkeit um eine Abklapptechnik für Fahrrad-Heckträger an der Anhängekupplung, die heute laut Schnitz weltweit angewendet wird.
»In diesem Verfahren wollte ein finanzstarkes Unternehmen aus Köln – die Koch-Kleeberg GmbH – mit Hilfe von teuren Anwälten und unsinnigen Gerichtsverfahren einen privaten Erfinder um die Früchte seiner Arbeit bringen. Dieser Versuch misslang, da keines der eingeschalteten Gerichte bereit war, sich vor den Karren der Patentverletzer spannen zu lassen«, kostet Schnitz seinen Sieg aus.
Die Patentstreitkammern des Land- und Oberlandesgerichtes Düsseldorf sahen es als erwiesen an, dass die Kölner Vertriebsfirma über Jahre hinweg das Gebrauchsmuster (Gbm 94 15 034) des Beckumer Erfinders widerrechtlich genutzt hatte und verurteilten das beklagte Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz. Das ergangene Urteil (AZ: 2 U 19/05) wurde laut Schnitz nicht zur Revision zugelassen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, der die Nichtzulassungsbeschwerde der inzwischen insolventen Koch-Kleeberg GmbH abwies.
Rechtsanwalt Markus Kreuzkamp von der Düsseldorfer Kanzlei Kreuzkamp & Partner, der den Beckumer Schnitz in allen Verfahren vertreten hat, weist darauf hin, »dass es leider oft klein- und mittelständische Betriebe sind, die die Gefahren einer Patent- oder Schutzrechtsverletzung nicht rechtzeitig erkennen.«
Die Geschäftsführung der Gegenseite – die insolvente Koch-Kleeberg GmbH – war vom RadMarkt für eine Stellungnahme leider nicht mehr zu erreichen.
– Jo Beckendorff –