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Handwerkskammer: Hersteller muss bei Gewährleistung auch Aufwand ersetzen

Bei einem Sachmangel muss der Hersteller nicht nur für den Austausch des Produkts selbst finanziell geradestehen, sondern auch für den Aufwand, der dem Händler durch den Austausch entsteht. Darauf weist Andreas Dolge hin, Rechtsreferent der Handwerkskammer Halle an der Saale.

Beispiel: Per Rundschreiben informiert ein Hersteller seine Händler über den Rückruf von Akkus einer Elektrorad-Serie. Damit hat der Lieferant bekundet, zur Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung (Gewährleistung) verpflichtet zu sein, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erwähnt hat. An dieser Verpflichtung ändere sich auch nichts durch eine Formulierung im Brief, die Rückrufaktion erfolge »aus Sicherheitsgründen sowie aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes«.
Nach den Paragrafen 433 ff. BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln zu übergeben. Treten nach dem Gefahrübergang Mängel auf, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer.
Rechtlich unproblematisch ist die Frage der Gewährleistungspflicht, wenn der Händler das Rad noch nicht verkauft hat: Hier ist der Lieferant zur Mängelhaftung unmittelbar gegenüber dem Händler verpflichtet. Unterstellt man, dass sein Kunde »Verbraucher« im Sinne des Paragrafen 13 BGB ist, hat der Zweiradhändler wiederum Rückgriffsrechte gegenüber seinem Lieferanten.
Aus Paragraf 478 Absatz 2 BGB ergibt sich, dass der Händler gegenüber seinem Verkäufer Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die er seinerseits wegen des mangelhaften Akkus gegenüber seinem Endkunden zu tragen hatte, so der Rechtsreferent der Kammer. Das betrifft den Aufwand der Kundeninformation, eventuell den Transport des Fahrrades zwecks Reparatur (auch vom Kunden und zurück), den Arbeitsaufwand für die Fehlersuche und für den Aus- und Wiedereinbau eines auszutauschenden Produkts.
Dolge weist darauf hin, dass die Rückgriffsrechte der Einzelhändler nicht durch Vertrag oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt werden können (§ 478 Abs. 4 BGB), wenn dem Einzelhändler »kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird«. Ist jedoch der Gefahrenübergang länger als zwei Jahre her, ist der Anspruch des Verbrauchers gegen den Händler, aber auch dessen Anspruch gegen den Lieferanten verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar.
(mb)

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