In der Frage, ob die Verwendung des Ortsnamens in der Web-Adresse eines Unternehmens ein unzulässiges und damit abmahnungswürdiges Alleinstellungsmerkmal darstellt, hat Ende Januar diesen Jahres das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung getroffen…
Das Gericht entschied über einen Wettbewerbsstreit zwischen zwei Tanzschulen. Eine der Tanzschule hatte neben dem Begriff „Tanzschule“ auch noch den Ort in der zur Bewerbung genutzten Internetdomain gewählt, an dem diese ihren Sitz hatte. Das Gericht sieht hier entgegen früherer Rechtsprechung keine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Allein-oder Spitzenstellungsbehauptung. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn noch eine weitere Hervorhebung genutzt würde und zum Beispiel die Internetdomain mit „die beste“ oder „1a“ beginnen würde. Damit dürfte für Betrieber von Internetseiten, die zum Beispiel eine Dienstleistung anbeiten und gleichzeitig den Ort Ihres Unternehmenssitzes angeben wollen, eine Abmahngefahr beseitigt sein.
„Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Unternehmen, die zur besseren Bewerbung den Namen des Ortes oder der Stadt in die betrieblich genutzte Internetdomain aufgenommen haben. Weiterhin sollte aber jede weitere Hervorhebung im Rahmen einer Internetdomain unterlassen werden, die eine mögliche Allein– oder Spitzenstellung begründen kann“, erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0 aus Lünen. Solche Bezeichnungen seien auch zukünftig irreführend und mit einer kostenpflichtigen Abmahnung sowie weitreichenden Unterlassungsansprüchen verbunden, so Albrecht weiter.
(OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2013, Az.: 4 U 171/12)