Wer eine Kassen- oder Warenwirtschaftssoftware benutzt, sollte darauf achten, dass der Softwarehersteller eine schriftliche GoBD-Konformitätserklärung ausstellt. Darauf weist Software-Anbieter Tridata hin.
Laut Tridata-Geschäftsführer Marc Schneider habe es kürzlich einen Fall gegeben, in dem die Steuerbehörde die komplette Buchhaltung eines Fahrradhändlers verworfen und die Steuerschuld geschätzt hat, weil der Hersteller des Kassensystems sich geweigert habe, diesem eine schriftliche Erklärung der GoBD-Konformität zu erstellen, obwohl er damit geworben habe. GoBD sind die »Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff«. Darin ist unter anderem geregelt, dass zum Beispiel Buchungen manipulationssicher gespeichert werden müssen und dass das Finanzamt darauf zugreifen können muss. Außerdem legen sie Grundsätze für Art und Dauer der Aufbewahrung von Daten und Dokumenten fest.
Um möglichst rechtssicher zu sein, sollten Kunden beim Anbieter des Warenwirtschaft- oder Kassensystems darauf bestehen, dass dieser eine GoBD-Konformitätserklärung in schriftlicher Form abgibt, rät Schneider.
vz